OGH Rechtssatz RS0143719 (6Ob202/25m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0143719 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl6Ob202/25m NormABGB §177 Abs2 ABGB §211 Abs1 ABGB §181 RechtssatzDie Obsorge über ein Kind ist als "bereits gerichtlich geregelt" im Sinn des § 177 Abs 2 ABGB anzusehen, wenn der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig wirksam getroffen hat.Die Obsorge über ein Kind ist als "bereits gerichtlich geregelt" im Sinn des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB anzusehen, wenn der KJHT in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug bereits die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig wirksam getroffen hat.
EntscheidungstexteTE OGH 2026-02-24 6 Ob 202/25m Hier hat das Pflegschaftsgericht die Sofortmaßnahme des KJHT gemäß § 107a Abs 1 AußStrG überdies für vorläufig zulässig erklärt. (T1)Hier hat das Pflegschaftsgericht die Sofortmaßnahme des KJHT gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, AußStrG überdies für vorläufig zulässig erklärt. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143719