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OGH Rechtssatz RS0142799 (6Ob214/25a)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142799 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl6Ob214/25a NormFBG §40 UGB §32 Abs2 RechtssatzDie Einstellung des Geschäftsbetriebs führt keinesfalls zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft. Selbst bei Vermögenslosigkeit kann eine eingetragene Personengesellschaft nur erlöschen, wenn sie zuvor aufgelöst wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 2026-02-24 6 Ob 214/25a Ohne Auflösung der Gesellschaft scheidet ein amtswegiges Löschen der „Firma“ einer Personengesellschaft gemäß § 30 Abs 2 UGB aus, ebenso wie eine analoge Anwendung des § 40 FBG. (T1)Ohne Auflösung der Gesellschaft scheidet ein amtswegiges Löschen der „Firma“ einer Personengesellschaft gemäß Paragraph 30, Absatz 2, UGB aus, ebenso wie eine analoge Anwendung des Paragraph 40, FBG. (T1) Wenn Auflösung und Vermögenslosigkeit zusammenfallen, sind sämtliche (ehemalige) Gesellschafter verpflichtet, das Erlöschen der Firma nach § 30 Abs 2 UGB anzumelden. (T2)Wenn Auflösung und Vermögenslosigkeit zusammenfallen, sind sämtliche (ehemalige) Gesellschafter verpflichtet, das Erlöschen der Firma nach Paragraph 30, Absatz 2, UGB anzumelden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142799

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