Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6R1/26z

RIS Dokument GerichtLG für ZRS Graz RechtssatznummerRGZ0000102 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl6R1/26z NormZPO §53 ZPO §43 RechtssatzAus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote kann nicht abgeleitet werden, dass trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen § 43 Abs 1 ZPO voller Kostenersatz zusteht.Aus der Verkündung der Kostengrundentscheidung ohne Anführung einer Ersatzquote kann nicht abgeleitet werden, dass trotz nur anteiligen Obsiegens und demnach entgegen Paragraph 43, Absatz eins, ZPO voller Kostenersatz zusteht.

EntscheidungstexteTE LG für ZRS Graz 2026-02-26 6 R 1/26z European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00638:2026:RGZ0000102

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.