OGH Rechtssatz RS0143728 (3Ob27/26f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0143728 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl3Ob27/26f NormZPO §57 Rechtssatz§ 57 Abs 1 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die formelle Geltung eines Staatsvertrags im Sinn dieser Bestimmung der Auferlegung einer aktorischen Kaution nur dann zwingend entgegensteht, wenn in jenem Vertragsstaat, in dem eine zu Gunsten des inländischen Beklagten ergangene Kostenentscheidung zu vollstrecken wäre (hier: Russische Föderation), die Vollstreckung auch tatsächlich durchgeführt und nicht aus politischen oder sonstigen Gründen faktisch verweigert wird.Paragraph 57, Absatz eins, ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die formelle Geltung eines Staatsvertrags im Sinn dieser Bestimmung der Auferlegung einer aktorischen Kaution nur dann zwingend entgegensteht, wenn in jenem Vertragsstaat, in dem eine zu Gunsten des inländischen Beklagten ergangene Kostenentscheidung zu vollstrecken wäre (hier: Russische Föderation), die Vollstreckung auch tatsächlich durchgeführt und nicht aus politischen oder sonstigen Gründen faktisch verweigert wird.
EntscheidungstexteTE OGH 2026-03-25 3 Ob 27/26f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143728