RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0142803 Entscheidungsdatum12.05.2026 Geschäftszahl3Ob31/26v; 10Ob4/26z; 7Ob18/26m; 4Ob19/26m; 2Ob19/26x; 2Ob18/26z; 2Ob24/26g; 2Ob20/26v; 1Ob18/26t; 1Ob24/26z
Art 5
Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut
, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?1. a)
Artikel 5
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Artikel 3, Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut
, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird? b)
Art 3
Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass zumindest einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?b)
Artikel 3
, Nr 10, Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.
- a)– allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass zumindest einer der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird? 2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
- a)Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“ oder „Höhenabschaltung“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
- a)Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“ oder „Höhenabschaltung“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
- b)Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG – im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast – dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass unionsrechtlich insoweit der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?
- b)Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG – im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast – dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass unionsrechtlich insoweit der Hersteller die Beweislast zu tragen hat? 3. a)
Art 3Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (i
Vm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?3. a)
Artikel 3
, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, VO 715/2007/EG in Verbindung mit Artikel 3, Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?
- b)Falls die Frage 3.
- a)bejaht wird: Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 3, VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt? EntscheidungstexteTE OGH 2026-03-25 3 Ob 31/26v EuGH C-266/26, Škoda Auto (T1) TE OGH 2026-03-24 10 Ob 4/26z Beisatz: Hier: Paralleles Vorabentscheidungsersuchen (T2) Anm: EuGH C-332/26, Pappas Auto und Mercedes-Benz GroupAnmerkung, EuGH C-332/26, Pappas Auto und Mercedes-Benz Group TE OGH 2026-03-25 7 Ob 18/26m Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-369/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-369/26, Volkswagen TE OGH 2026-04-10 4 Ob 19/26m Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-338/26, Mercedes-Benz Group u.a.Anmerkung, EuGH C-338/26, Mercedes-Benz Group u.a. TE OGH 2026-03-26 2 Ob 19/26x Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-395/26, AudiAnmerkung, EuGH C-395/26, Audi TE OGH 2026-03-26 2 Ob 18/26z Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-408/26, Mercedes-Benz GroupAnmerkung, EuGH C-408/26, Mercedes-Benz Group TE OGH 2026-03-26 2 Ob 24/26g Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-418/26, Pappas Automobilvertriebs und Mercedes-Benz GroupAnmerkung, EuGH C-418/26, Pappas Automobilvertriebs und Mercedes-Benz Group TE OGH 2026-03-26 2 Ob 20/26v Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-419/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-419/26, Volkswagen TE OGH 2026-04-08 1 Ob 18/26t Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-428/26, Ford WerkeAnmerkung, EuGH C-428/26, Ford Werke TE OGH 2026-04-08 1 Ob 24/26z Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-427/26, Hans Geyrhofer & Sohn und Mercedes-Benz GroupAnmerkung, EuGH C-427/26, Hans Geyrhofer & Sohn und Mercedes-Benz Group TE OGH 2026-04-14 5 Ob 14/26h Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-429/26, Mercedes-Benz Group und Georg Pappas AutomobilAnmerkung, EuGH C-429/26, Mercedes-Benz Group und Georg Pappas Automobil TE OGH 2026-04-21 10 Ob 6/26v Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-459/26, AudiAnmerkung, EuGH C-459/26, Audi TE OGH 2026-04-14 5 Ob 19/26v Anm: EuGH C-453/26, Mercedes-Benz GroupAnmerkung, EuGH C-453/26, Mercedes-Benz Group TE OGH 2026-03-25 7 Ob 13/26a Anm: EuGH C-421/26, Stellantis EuropeAnmerkung, EuGH C-421/26, Stellantis Europe TE OGH 2026-04-23 9 Ob 11/26x Anm: EuGH C 501/26.Anmerkung, EuGH C 501/26. TE OGH 2026-04-21 10 Ob 5/26x Anm: EuGH C-487/26.Anmerkung, EuGH C-487/26. TE OGH 2026-04-23 9 Ob 12/26v Anm: EuGH C-503/26Anmerkung, EuGH C-503/26 TE OGH 2026-04-22 8 Ob 17/26x vgl; Beisatz wie T2: Nur Frage 3. (T4) Anm: EuGH C-495/26, Škoda Auto.Anmerkung, EuGH C-495/26, Škoda Auto. TE OGH 2026-03-25 7 Ob 17/26i Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-420/26, Volkswagen.Anmerkung, EuGH C-420/26, Volkswagen. TE OGH 2026-04-22 8 Ob 15/26b Beisatz wie T2: Das Vorabentscheidungsersuchen enthält folgende zusätzliche Frage: 1. b)
Art 3Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass1.
b)
Artikel 3, Nr 10, Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass i.
es sich bei der Wendung in Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG „i. es sich bei der Wendung in Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG „ ... unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten
...“ - um einen Teil der Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung, oder - um eine diesbezügliche Ausnahmeregelung vom Bestehen einer Abschalteinrichtung oder Verbotsausnahme, welche erst beim Nachweis des Nichtvorliegens solcher Bedingungen die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung bewirkt, handelt? (T5) Anm: EuGH C-468/26, AudiAnmerkung, EuGH C-468/26, Audi TE OGH 2026-04-09 3 Ob 16/26p vgl; Beisatz wie T2: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zur Qualifikation einer "Höhenabschaltung" (hier: Reduktion der Abgasrückführung ab einer Seehöhe von 1.000 Metern) als Abschalteinrichtung iSv Art 3 Z 10, Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG sowie der Berechtigung eines Schadenersatzanspruchs wegen der Nichteinhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (siehe RS0143693) (T6)vgl; Beisatz wie T2: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zur Qualifikation einer "Höhenabschaltung" (hier: Reduktion der Abgasrückführung ab einer Seehöhe von 1.000 Metern) als Abschalteinrichtung iSv Artikel 3, Ziffer 10,, Artikel 5, Absatz 2, der VO 715/2007/EG sowie der Berechtigung eines Schadenersatzanspruchs wegen der Nichteinhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (siehe RS0143693) (T6) Anm: EuGH C-335/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-335/26, Volkswagen TE OGH 2026-04-29 3 Ob 127/25k Beisatz wie T2 Beisatz wie T6: Das Vorabentscheidungsersuchen enthält folgende zusätzliche Frage:
- Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Beweislast für den konkreten Temperaturbereich, in dem ein im Fahrzeugmotor verbautes „Thermofenster“ voll wirksam ist, den Fahrzeughersteller trifft und eine nationale Regelung, die den Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, daher nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz genügt, zumal die Mitwirkungspflicht des Fahrzeugherstellers nicht erzwingbar ist, obwohl dieser typischerweise über die notwendigen technischen Informationen verfügt? (T7)
- Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Beweislast für den konkreten Temperaturbereich, in dem ein im Fahrzeugmotor verbautes „Thermofenster“ voll wirksam ist, den Fahrzeughersteller trifft und eine nationale Regelung, die den Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, daher nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz genügt, zumal die Mitwirkungspflicht des Fahrzeugherstellers nicht erzwingbar ist, obwohl dieser typischerweise über die notwendigen technischen Informationen verfügt? (T7) Anm: EuGH C-586/26, Porsche Austria and VolkswagenAnmerkung, EuGH C-586/26, Porsche Austria and Volkswagen TE OGH 2026-04-22 8 Ob 42/26y Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-492/26, Stellantis EuropeAnmerkung, EuGH C-492/26, Stellantis Europe TE OGH 2026-04-29 3 Ob 18/26g Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 Anm: EuGH C-601/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-601/26, Volkswagen TE OGH 2026-05-12 3 Ob 43/26h Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 Anm: EuGH C-621/26Anmerkung, EuGH C-621/26 TE OGH 2026-04-23 9 Ob 14/26p Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-521/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-521/26, Volkswagen TE OGH 2026-04-23 9 Ob 119/25b Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-494/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-494/26, Volkswagen TE OGH 2026-04-22 8 Ob 12/26m Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-488/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-488/26, Volkswagen TE OGH 2026-04-22 6 Ob 16/26k Beisatz wie T2 Anm: EuGH C-479/26, Autohaus Ortner u. a.Anmerkung, EuGH C-479/26, Autohaus Ortner u. a. TE OGH 2026-04-29 3 Ob 23/26t Beisatz wie T2: Das Vorabentscheidungsersuchen enthält folgende zusätzliche Fragen: 4.
die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Entscheidungen zu C-128/20, GSMB Invest, insbesondere Rn 43 f, und C-134/20, Volkswagen, insbesondere Rn 50 f, wonach der Begriff „normaler Fahrzeugbetrieb“ auf die Verwendung des Fahrzeugs unter normalen (tatsächlichen) Fahrbedingungen (bzw Nutzungsbedingungen bzw Betriebsbedingungen) verweist, „wie sie im Unionsgebiet üblich
“, dahin zu verstehen, dass solche üblichen Bedingungen bereits dann vorliegen, wenn es irgendwo im Unionsgebiet einen Ort mit tatsächlichem Fahrbetrieb gibt, an dem diese Bedingungen immer wieder (mehrmals im Jahr) vorkommen? 5.
die unionsrechtlichen Schutzgesetze im Sinn der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-100/21, Mercedes-Benz Group, im Verein mit den Ausführungen des Gerichtshofs in der Entscheidung zu C-666/23, Volkswagen, insbesondere Rn 107, wonach das Unionsrecht einer Begrenzung der Entschädigung, die dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu zahlen ist, auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs entspricht, nicht entgegensteht, sofern diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt, dahin auszulegen, dass auch eine exakte Feststellung der Entschädigung des Erwerbers in Form des objektiven Minderwerts des Fahrzeugs (insbesondere unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens) zulässig ist? Falls die Frage 5. bejaht wird: Gilt auch in diesem Fall für die Bemessung der Entschädigung die unionsrechtliche Schranke der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten und wie ist in diesem Fall die Obergrenze der Entschädigung zu bestimmen? (T8) Anm: EuGH C-617/26, Mercedes-Benz Group.Anmerkung, EuGH C-617/26, Mercedes-Benz Group. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142803