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OGH Rechtssatz RS0143689 (18ONc1/26f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0143689 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl18ONc1/26f NormZPO §587 Abs3 ZPO §587 Abs5 ZPO §587 Abs7 RechtssatzBeantragt in einem Verfahren auf Schiedsrichterbestellung der Antragsgegner die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und benennt bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, so ist eine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen Schiedsrichter zu bestellen.Beantragt in einem Verfahren auf Schiedsrichterbestellung der Antragsgegner die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und benennt bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, so ist eine nachträgliche Benennung iSd Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen Schiedsrichter zu bestellen.

EntscheidungstexteTE OGH 2026-04-07 18 ONc 1/26f So bereits 18 ONc 4/25w [Rz 30 ff] (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143689

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