← Österreich

{'item': '3Ob16/26p; 3Ob127/25k; 3Ob18/26g; 3Ob43/26h; 5Ob66/25d; 3Ob23/26t'}

Verordnung (EG) 715/2007 Art5Verordnung (EG) 715 aus 2007, Art5 Verordnung (EG) 715/2007 Art3 Z10Verordnung (EG) 715 aus 2007, Art3 Z10 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Ar

Art 3

Nr 10 und Art 5 Abs 1) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Fahrzeugs mit Dieselmotor dadurch verringert, dass ab einer Seehöhe von 1.000 Metern die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird und die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte daher nur bei einem Fahrbetrieb unterhalb dieser Seehöhe gewährleistet ist, obwohl Fahrten oberhalb dieser Seehöhe unter den normalen Nutzungsbedingungen eines Fahrzeugs innerhalb der Europäischen Union regelmäßig vorkommen können?1.1. Ist Artikel 5, Absatz 2, (

Artikel 3

, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins,) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Fahrzeugs mit Dieselmotor dadurch verringert, dass ab einer Seehöhe von 1.000 Metern die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird und die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte daher nur bei einem Fahrbetrieb unterhalb dieser Seehöhe gewährleistet ist, obwohl Fahrten oberhalb dieser Seehöhe unter den normalen Nutzungsbedingungen eines Fahrzeugs innerhalb der Europäischen Union regelmäßig vorkommen können? 1.2. Ist Art 5 Abs 2 lit a (

Art 3

Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen eines Fahrzeugs während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, auch wenn sie nach den Tatsachenfeststellungen technisch erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen?1.2. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (

Artikel 3

, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen eines Fahrzeugs während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, auch wenn sie nach den Tatsachenfeststellungen technisch erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen? 1.3. Ist Art 5 Abs 2 lit a (

Art 3

Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass sie technisch zwingend notwendig und alternativlos ist, um unter bestimmten Betriebsbedingungen – insbesondere bei einem Betrieb des Fahrzeugs in Höhenlagen über 1.000 Metern Seehöhe – unmittelbare Risiken einer Beschädigung des Motors zu vermeiden, selbst wenn diese Einrichtung unter solchen Bedingungen regelmäßig aktiviert wird, weil ansonsten das Fahrzeug an bestimmten Orten im Unionsgebiet (zum Beispiel in Gebirgsregionen) nicht legal betrieben werden könnte und für solche Gebiete daher ein Betriebsverbot bestünde?1.3. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (

Artikel 3

, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass sie technisch zwingend notwendig und alternativlos ist, um unter bestimmten Betriebsbedingungen – insbesondere bei einem Betrieb des Fahrzeugs in Höhenlagen über 1.000 Metern Seehöhe – unmittelbare Risiken einer Beschädigung des Motors zu vermeiden, selbst wenn diese Einrichtung unter solchen Bedingungen regelmäßig aktiviert wird, weil ansonsten das Fahrzeug an bestimmten Orten im Unionsgebiet (zum Beispiel in Gebirgsregionen) nicht legal betrieben werden könnte und für solche Gebiete daher ein Betriebsverbot bestünde? 1.

  1. Sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil zu C-873/19, Deutsche Umwelthilfe, wonach eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ unzulässig ist, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, dahin zu verstehen, dass diese Beurteilung auch für jede einzelne Abschalteinrichtung für sich allein gilt, oder nur für den Fall, dass mehrere Abschalteinrichtungen – wie etwa ein Thermofenster „und“ eine Höhenabschaltung – kumulativ dazu führen, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen überwiegend (mehr als 6 Monate im Jahr) eingeschränkt ist?
  2. Für den Fall, dass die zugrunde liegende Höhenabschaltung für sich allein nicht als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte:
  3. Für den Fall, dass die zugrunde liegende Höhenabschaltung für sich allein nicht als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte: Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (

Art 3

Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) für sich allein und damit auch ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus unionsrechtlicher Schutzgesetzverletzung nach Art 5 VO 715/2007/EG (

Art 18

Abs 1, Art 26 Abs 1 und Art 46 der Richtlinie 2007/46/EG) begründet?Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, VO 715/2007/EG (

Artikel 3

, Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) für sich allein und damit auch ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus unionsrechtlicher Schutzgesetzverletzung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG (

Artikel 18, Absatz eins,, Artikel 26, Absatz eins und Artikel 46, der Richtlinie 2007/46/EG) begründet? Entscheidungstexte

TE OGH 2026-04-09 3 Ob 16/26p EuGH C-335/26, Volkswagen (T1) TE OGH 2026-04-29 3 Ob 127/25k Beisatz: Hier: Paralleles Vorabentscheidungsersuchen (T2) nur: Frage

  1. (T3) Anm: EuGH C-586/26, Porsche Austria and VolkswagenAnmerkung, EuGH C-586/26, Porsche Austria and Volkswagen TE OGH 2026-04-29 3 Ob 18/26g nur: Fragen 1.
  2. bis 1.
  3. (T4) Anm: EuGH C-601/26, VolkswagenAnmerkung, EuGH C-601/26, Volkswagen TE OGH 2026-05-12 3 Ob 43/26h Beisatz wie T2; nur T4 Anm: EuGH C-621/26Anmerkung, EuGH C-621/26 TE OGH 2026-05-19 5 Ob 66/25d Beisatz wie T2; nur T4 Anm: EuGH C-665/26Anmerkung, EuGH C-665/26 TE OGH 2026-04-29 3 Ob 23/26t vgl; Beisatz: Hier lautet die konkrete Fragestellung wie folgt:
  4. Sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Entscheidungen zu C-128/20, GSMB Invest, insbesondere Rn 43 f, und C-134/20, Volkswagen, insbesondere Rn 50 f, wonach der Begriff „normaler Fahrzeugbetrieb“ auf die Verwendung des Fahrzeugs unter normalen (tatsächlichen) Fahrbedingungen (bzw Nutzungsbedingungen bzw Betriebsbedingungen) verweist, „wie sie im Unionsgebiet üblich sind“, dahin zu verstehen, dass solche üblichen Bedingungen bereits dann vorliegen, wenn es irgendwo im Unionsgebiet einen Ort mit tatsächlichem Fahrbetrieb gibt, an dem diese Bedingungen immer wieder (mehrmals im Jahr) vorkommen? (T5) Anm: EuGH C-617/26, Mercedes-Benz Group.Anmerkung, EuGH C-617/26, Mercedes-Benz Group. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143693

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.