Nr 10 und Art 5 Abs 1) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Fahrzeugs mit Dieselmotor dadurch verringert, dass ab einer Seehöhe von 1.000 Metern die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird und die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte daher nur bei einem Fahrbetrieb unterhalb dieser Seehöhe gewährleistet ist, obwohl Fahrten oberhalb dieser Seehöhe unter den normalen Nutzungsbedingungen eines Fahrzeugs innerhalb der Europäischen Union regelmäßig vorkommen können?1.1. Ist Artikel 5, Absatz 2, (
, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins,) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung unzulässig ist, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Fahrzeugs mit Dieselmotor dadurch verringert, dass ab einer Seehöhe von 1.000 Metern die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird und die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte daher nur bei einem Fahrbetrieb unterhalb dieser Seehöhe gewährleistet ist, obwohl Fahrten oberhalb dieser Seehöhe unter den normalen Nutzungsbedingungen eines Fahrzeugs innerhalb der Europäischen Union regelmäßig vorkommen können? 1.2. Ist Art 5 Abs 2 lit a (
Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen eines Fahrzeugs während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, auch wenn sie nach den Tatsachenfeststellungen technisch erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen?1.2. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (
, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung „jedenfalls“ nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen eines Fahrzeugs während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist, auch wenn sie nach den Tatsachenfeststellungen technisch erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen? 1.3. Ist Art 5 Abs 2 lit a (
Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass sie technisch zwingend notwendig und alternativlos ist, um unter bestimmten Betriebsbedingungen – insbesondere bei einem Betrieb des Fahrzeugs in Höhenlagen über 1.000 Metern Seehöhe – unmittelbare Risiken einer Beschädigung des Motors zu vermeiden, selbst wenn diese Einrichtung unter solchen Bedingungen regelmäßig aktiviert wird, weil ansonsten das Fahrzeug an bestimmten Orten im Unionsgebiet (zum Beispiel in Gebirgsregionen) nicht legal betrieben werden könnte und für solche Gebiete daher ein Betriebsverbot bestünde?1.3. Ist Artikel 5, Absatz 2, Litera a, (
, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins und 2) VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass sie technisch zwingend notwendig und alternativlos ist, um unter bestimmten Betriebsbedingungen – insbesondere bei einem Betrieb des Fahrzeugs in Höhenlagen über 1.000 Metern Seehöhe – unmittelbare Risiken einer Beschädigung des Motors zu vermeiden, selbst wenn diese Einrichtung unter solchen Bedingungen regelmäßig aktiviert wird, weil ansonsten das Fahrzeug an bestimmten Orten im Unionsgebiet (zum Beispiel in Gebirgsregionen) nicht legal betrieben werden könnte und für solche Gebiete daher ein Betriebsverbot bestünde? 1.
Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) für sich allein und damit auch ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus unionsrechtlicher Schutzgesetzverletzung nach Art 5 VO 715/2007/EG (
Abs 1, Art 26 Abs 1 und Art 46 der Richtlinie 2007/46/EG) begründet?Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, VO 715/2007/EG (
, Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) für sich allein und damit auch ohne Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schadenersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus unionsrechtlicher Schutzgesetzverletzung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG (
TE OGH 2026-04-09 3 Ob 16/26p EuGH C-335/26, Volkswagen (T1) TE OGH 2026-04-29 3 Ob 127/25k Beisatz: Hier: Paralleles Vorabentscheidungsersuchen (T2) nur: Frage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.