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{'item': '0908/52'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.1952 Geschäftszahl0908/52 RechtssatzUnter einem Bescheid versteht die Verwaltungsrechtslehre hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers (Verwaltungsakt) ganz bestimmter Art, nämlich solche, die entweder den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststellen (Entscheidungen) oder ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben (Verfügungen). In der österreichischen Gesetzessprache wurde dieser Begriff erst seit Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze heimisch. § 56 AVG fasste die bisher gebrauchten Begriffe "Entscheidung" und "Verfügung" unter der Bezeichnung "Bescheid" zusammen. Über den § 56 AVG kam - zeitlich beinahe zusammenfallend - der Ausdruck "Bescheid" in die Bundesverfassung (vgl. die Bundesverfassungsnovelle von 1925, BGBl. Nr. 211) indem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorhandensein eines Bescheides abhängig gemacht wurde. Diese Terminologie ist auch von der Verfassungsnovelle vom Jahre 1946 (BGBl. Nr. 211) in Ansehung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes übernommen worden (vgl. Art. 130 und 131). Aus dem Wortlaut des § 56 AVG im Zusammenhang mit den Materialien ist klar erweisbar, dass der Begriff "Bescheid" nur jene individuellen Verwaltungsakte umfasst, die hoheitlicher Natur sind, und auch von diesen wieder nur jene, durch die in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden.Unter einem Bescheid versteht die Verwaltungsrechtslehre hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers (Verwaltungsakt) ganz bestimmter Art, nämlich solche, die entweder den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststellen (Entscheidungen) oder ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben (Verfügungen). In der österreichischen Gesetzessprache wurde dieser Begriff erst seit Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze heimisch. Paragraph 56, AVG fasste die bisher gebrauchten Begriffe "Entscheidung" und "Verfügung" unter der Bezeichnung "Bescheid" zusammen. Über den Paragraph 56, AVG kam - zeitlich beinahe zusammenfallend - der Ausdruck "Bescheid" in die Bundesverfassung vergleiche die Bundesverfassungsnovelle von 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 211) indem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorhandensein eines Bescheides abhängig gemacht wurde. Diese Terminologie ist auch von der Verfassungsnovelle vom Jahre 1946 Bundesgesetzblatt Nr. 211) in Ansehung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes übernommen worden vergleiche Artikel 130 und 131). Aus dem Wortlaut des Paragraph 56, AVG im Zusammenhang mit den Materialien ist klar erweisbar, dass der Begriff "Bescheid" nur jene individuellen Verwaltungsakte umfasst, die hoheitlicher Natur sind, und auch von diesen wieder nur jene, durch die in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.