RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.02.1957 Geschäftszahl0853/54 BeachteVerstärkter Senat, eigener Beschluss IV B vom
- Dezember 1956, Z 3/8-Pr./1956, VwSlg A /1956 (zu Zl. 853/54), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 84;römisch vier B vom
- Dezember 1956, Ziffer 3 /, 8 -, P, r, Punkt /, 1956,, VwSlg A aus 1956, (zu Zl. 853/54), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 84; RechtssatzMit der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG wurde dem im österreichischen Strafrechtssystem (vgl Art 9 des KdmPat zum StrG) geltenden Grundsatz der Rückwirkung milderer Strafnormen auch für den Bereich des VStG Raum geschaffen. Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch bei sogenannten ZEITGESETZEN (das sind von vornherein nur mit einer bestimmten Geltungsdauer erlassene Gesetze) Platz greift, zu denen das (inzwischen bereits außer Kraft getretene) WohnungsanforderungsG zweifellos zählt, wird in der Strafrechtslehre verschieden beantwortet. Der VwGH schließt sich daran jener Meinung an, die daraus hinausläuft, "daß kein Grund besteht, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt hat, daß das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden geworden oder ganz weggefallen ist (vgl Hellbling, Band 2, S 25). Davon könnte aber in bezug auf die Beurteilung des strafrechtlichen Unwertes der Unterlassung einer nach dem WAG gebotenen Anzeige nur dann die Rede sei, wenn Unterlassungen von Anzeigen nach § 4 des Gesetzes schlechthin mit Inkrafttreten des BGBl 1953/116 entweder unter eine mildere Strafsanktion als zuvor oder gar straflos gestellt worden wäre. Dies trifft aber keineswegs zu. Vielmehr hat der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigenpflichten unverändert aufrechterhalten. Es besteht daher trotz des § 1 Abs 2 VStG hervorleuchtenden Grundsatzes keine Handhabe, das von vornherein strafbar gewesene Verhalten wegen der mit dem BGBl 1953/116 verfügten Ausnehmung der gegenständlichen Wohnung aus der Anforderung und damit auch aus der Anzeigeverpflichtung strafrechtlich anders zu beurteilen, als die Unterlassung zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz und und ebenso dieses Gesetzes erlassen worden wäre.Mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG wurde dem im österreichischen Strafrechtssystem vergleiche Artikel 9, des KdmPat zum StrG) geltenden Grundsatz der Rückwirkung milderer Strafnormen auch für den Bereich des VStG Raum geschaffen. Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch bei sogenannten ZEITGESETZEN (das sind von vornherein nur mit einer bestimmten Geltungsdauer erlassene Gesetze) Platz greift, zu denen das (inzwischen bereits außer Kraft getretene) WohnungsanforderungsG zweifellos zählt, wird in der Strafrechtslehre verschieden beantwortet. Der VwGH schließt sich daran jener Meinung an, die daraus hinausläuft, "daß kein Grund besteht, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt hat, daß das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden geworden oder ganz weggefallen ist vergleiche Hellbling, Band 2, S 25). Davon könnte aber in bezug auf die Beurteilung des strafrechtlichen Unwertes der Unterlassung einer nach dem WAG gebotenen Anzeige nur dann die Rede sei, wenn Unterlassungen von Anzeigen nach Paragraph 4, des Gesetzes schlechthin mit Inkrafttreten des BGBl 1953/116 entweder unter eine mildere Strafsanktion als zuvor oder gar straflos gestellt worden wäre. Dies trifft aber keineswegs zu. Vielmehr hat der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Anzeigenpflichten unverändert aufrechterhalten. Es besteht daher trotz des Paragraph eins, Absatz 2, VStG hervorleuchtenden Grundsatzes keine Handhabe, das von vornherein strafbar gewesene Verhalten wegen der mit dem BGBl 1953/116 verfügten Ausnehmung der gegenständlichen Wohnung aus der Anforderung und damit auch aus der Anzeigeverpflichtung strafrechtlich anders zu beurteilen, als die Unterlassung zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz und und ebenso dieses Gesetzes erlassen worden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1957:1954000853.X01