RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1955 Geschäftszahl3349/54 RechtssatzDurch diese gesetzliche Vorschrift des § 66 Abs 4 AVG besteht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit der reformatio in peius (Hinweis E VwGH 16.2.1934, 1146/32, Slg 17888 A/1934, E 3.10.1949, 1428/48, VwSlg 998 A/1949 und das E des Bundesgerichtshofes E 9.11.1937, 1080/37, Slg 1646/A). Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Erkenntnissen (z.B. E vom 14.4.1950, 1988/49, E 31.5.1951, 2333/50, VwSlg 2122 A/1951, E 20.9.1951, 1476/50, VwSlg 2228 A/1951, und E vom 29.11.1951, 388/51, VwSlg 2346 A/1951) die Meinung vertreten, dass Sache der Rechtsmittelentscheidung nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfange sei, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Allein diese Erkenntnisse zeigen auch (insbesondere die E vom 31.5.1951 und vom 29.11.1951), dass der Verwaltungsgerichtshof diese Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nur dann als gegeben erachtet, wenn eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches möglich ist. Eine solche Trennbarkeit ist zweifellos auch bei einem Baubewilligungsbescheid möglich, z.B. dann, wenn durch einen Bescheid mehrere Gebäude baubehördlich bewilligt wurden und die Berufungsbehörde findet, dass gegen eines oder einzelne der selbständigen Baulichkeiten die Genehmigung versagt werden muss. Eine rechtliche Trennbarkeit bei einem Baubewilliungsbescheid ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Bescheides das Bauvorhaben technisch unausführbar macht, sodass der Bauwerber gezwungen wäre, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen, ein neuerliches Bauansuchen einzubringen, wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist.Durch diese gesetzliche Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 4, AVG besteht im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit der reformatio in peius (Hinweis E VwGH 16.2.1934, 1146/32, Slg 17888 A/1934, E 3.10.1949, 1428/48, VwSlg 998 A/1949 und das E des Bundesgerichtshofes E 9.11.1937, 1080/37, Slg 1646/A). Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Erkenntnissen (z.B. E vom 14.4.1950, 1988/49, E 31.5.1951, 2333/50, VwSlg 2122 A/1951, E 20.9.1951, 1476/50, VwSlg 2228 A/1951, und E vom 29.11.1951, 388/51, VwSlg 2346 A/1951) die Meinung vertreten, dass Sache der Rechtsmittelentscheidung nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfange sei, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Allein diese Erkenntnisse zeigen auch (insbesondere die E vom 31.5.1951 und vom 29.11.1951), dass der Verwaltungsgerichtshof diese Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nur dann als gegeben erachtet, wenn eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches möglich ist. Eine solche Trennbarkeit ist zweifellos auch bei einem Baubewilligungsbescheid möglich, z.B. dann, wenn durch einen Bescheid mehrere Gebäude baubehördlich bewilligt wurden und die Berufungsbehörde findet, dass gegen eines oder einzelne der selbständigen Baulichkeiten die Genehmigung versagt werden muss. Eine rechtliche Trennbarkeit bei einem Baubewilliungsbescheid ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Bescheides das Bauvorhaben technisch unausführbar macht, sodass der Bauwerber gezwungen wäre, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen, ein neuerliches Bauansuchen einzubringen, wozu er rechtlich nicht verpflichtet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.