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1314/56

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.04.1958 Geschäftszahl1314/56 RechtssatzDie Tatsache der rechtlichen Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zubehör schließt niemals die Möglichkeit einer besonderen Bewertung des Zubehörs aus. Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, anzusetzen sind, gehört aber auch Zubehör, wie zB "alle zu einem liegenden Gute gehörigen Werkzeuge und Gerätschaften" (§ 296 ABGB) oder "Häuser und andere Gebäude" (§ 297 ABGB).Die Tatsache der rechtlichen Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zubehör schließt niemals die Möglichkeit einer besonderen Bewertung des Zubehörs aus. Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, anzusetzen sind, gehört aber auch Zubehör, wie zB "alle zu einem liegenden Gute gehörigen Werkzeuge und Gerätschaften" (Paragraph 296, ABGB) oder "Häuser und andere Gebäude" (Paragraph 297, ABGB).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1958:1956001314.X02

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