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{'item': '1077/59'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.1960 Geschäftszahl1077/59 RechtssatzWenn der Gesetzgeber den Vertretern von Bauobjekten, für die eine Bevorzugungserklärung iSd § 100 Abs 2 WRG nach ausgesprochen worden ist, durch die Vorschrift des § 102 Abs 1 lit e WRG die Stellung einer Partei insoweit zugesprochen hat, als ihr Bauvorhaben durch wasserrechtlich bewilligungspflichtige Projekte dritter Personen berührt wird, kann der Rechtsgehalt dieser Vorschrift nur aus dem Inhalt der Bestimmungen des § 100 Abs 2 im Zusammenhalt mit jenen der §§ 114 und 115 WRG sowie jener des § 8 AVG 1950 erschlossen werden. Danach kann aber den Vertretern solcher qualifizierter Wasserbauprojekte vor Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht die Berechtigung zukommen, im Verfahren für die Bewilligung eines ihr Projekt berührenden Wasserbaues den Bestand eines entgegenstehenden gleichsam vorweggenommenen Wasserrechtes entgegenzusetzen und ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch aus einen solchen noch nicht vorhandenen Titel darzutun. Der Gesetzgeber kann mit dieser Bestimmung erkennbar kein anderes Ziel verfolgt haben, als den Vertretern derartiger Wasserbauprojekte die Zuziehung zu allen ihren Projektbereich betreffenden fremden Bewilligungsverfahren sicherzustellen und ihnen zu ermöglichen, bei solchem Anlasse die Zusammenhänge zwischen dem jeweils geplanten und dem von ihnen vertretenen Wasserbau rechtzeitig aufzuzeigen, dies nicht zuletzt deshalb, um eine Benachteiligung der bei Ausführung des bevorzugten Wasserbaues betroffenen Dritten tunlichst hintanzuhalten. Wollte man der Bestimmung des § 102 Abs 1 lit e WRG einen weitergehenden Gehalt zubilligen, wie etwa die gesetzliche Fiktion eines mit der Bevorzugungserklärung erlangten Wasserrechtes, dann käme man zu der rechtlich unhaltbaren Lösung, daß reelle Waserbauprojekte nicht bewilligt werden dürften, weil die Vertreter von vorläufigen Bauprojekten ihnen widersprochen hätten, deren tatsächliche Ausführung ungewiß wäre und deren endgültiger Inhalt und Umfang sowie deren Berührungspunkte mit Rechten Dritter nach keiner Richtung feststünden. Es liegt eben in der Natur der Sache, daß für Wasserbauten, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der Volkswirtschaft gelegen ist und zu deren Gunsten die überaus einschneidenden Bestimmungen der §§ 114 und115 WRG geschaffen worden sind, wenigstens hinsichtlich eines Generalprojektes nach Projekterstellung nicht nur um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht und damit nach wesensgemäß beschleunigter Durchführung des Verfahrens zur Bewilligung des bevorzugten Wasserbaues (des Generalprojektes) die Voraussetzung dafür geschaffen werden soll, den entgegenstehenden Wasserbauvorhaben Dritter ein Wasserrecht entgegensetzen zu können.Wenn der Gesetzgeber den Vertretern von Bauobjekten, für die eine Bevorzugungserklärung iSd Paragraph 100, Absatz 2, WRG nach ausgesprochen worden ist, durch die Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG die Stellung einer Partei insoweit zugesprochen hat, als ihr Bauvorhaben durch wasserrechtlich bewilligungspflichtige Projekte dritter Personen berührt wird, kann der Rechtsgehalt dieser Vorschrift nur aus dem Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 100, Absatz 2, im Zusammenhalt mit jenen der Paragraphen 114 und 115 WRG sowie jener des Paragraph 8, AVG 1950 erschlossen werden. Danach kann aber den Vertretern solcher qualifizierter Wasserbauprojekte vor Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht die Berechtigung zukommen, im Verfahren für die Bewilligung eines ihr Projekt berührenden Wasserbaues den Bestand eines entgegenstehenden gleichsam vorweggenommenen Wasserrechtes entgegenzusetzen und ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch aus einen solchen noch nicht vorhandenen Titel darzutun. Der Gesetzgeber kann mit dieser Bestimmung erkennbar kein anderes Ziel verfolgt haben, als den Vertretern derartiger Wasserbauprojekte die Zuziehung zu allen ihren Projektbereich betreffenden fremden Bewilligungsverfahren sicherzustellen und ihnen zu ermöglichen, bei solchem Anlasse die Zusammenhänge zwischen dem jeweils geplanten und dem von ihnen vertretenen Wasserbau rechtzeitig aufzuzeigen, dies nicht zuletzt deshalb, um eine Benachteiligung der bei Ausführung des bevorzugten Wasserbaues betroffenen Dritten tunlichst hintanzuhalten. Wollte man der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG einen weitergehenden Gehalt zubilligen, wie etwa die gesetzliche Fiktion eines mit der Bevorzugungserklärung erlangten Wasserrechtes, dann käme man zu der rechtlich unhaltbaren Lösung, daß reelle Waserbauprojekte nicht bewilligt werden dürften, weil die Vertreter von vorläufigen Bauprojekten ihnen widersprochen hätten, deren tatsächliche Ausführung ungewiß wäre und deren endgültiger Inhalt und Umfang sowie deren Berührungspunkte mit Rechten Dritter nach keiner Richtung feststünden. Es liegt eben in der Natur der Sache, daß für Wasserbauten, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der Volkswirtschaft gelegen ist und zu deren Gunsten die überaus einschneidenden Bestimmungen der Paragraphen 114, und115 WRG geschaffen worden sind, wenigstens hinsichtlich eines Generalprojektes nach Projekterstellung nicht nur um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht und damit nach wesensgemäß beschleunigter Durchführung des Verfahrens zur Bewilligung des bevorzugten Wasserbaues (des Generalprojektes) die Voraussetzung dafür geschaffen werden soll, den entgegenstehenden Wasserbauvorhaben Dritter ein Wasserrecht entgegensetzen zu können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.