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{'item': '1632/59'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1962 Geschäftszahl1632/59 RechtssatzDer VwGH, der wie jedes andere Staatsorgan an den verfassungsrechtlich inartikulierten Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) gebunden ist, vermag der ihm hieraus erwachsenden Verpflichtung zur gleichmäßigen Behandlung aller anhängig werdenden Beschwerdesachen nur in der Form zu entsprechen, daß er aus dem auch für ihn verbindlichen Gesetz über den jeweils zur Entscheidung stehenden Beschwerdefall hinaus rechtliche Maßstäbe entwickelt. Nur die Entwicklung solcher Maßstäbe verhindert es auch, daß die Verwaltung von Beschwerdefall zu Beschwerdefall vor immer wechselnde Rechtsanschauungen des VwGHs gestellt und eine kontinuierliche, die Gleichheit vor dem Gesetz wahrende Verwaltungstätigkeit unmöglich gemacht wird. Der Gesetzgeber hat diesem Erfordernis im besonderen durch die Bestimmungen des § 11 Abs 4 Z 1 und des § 14 VwGG 1952 Rechnung getragen, wonach der VwGH von einer Rechtsanschauung, die in einem Erkenntnis oder Beschluß des VwGHs ausgesprochen wurde, nur abgehen darf, wenn sich wenigstens sechs Mitglieder eines zu bildenden verstärkten Senates hiefür aussprechen. Hieraus folgt deutlich, daß die in einem Erkenntnis oder einem Beschluß des VwGHs geäußerte Rechtsanschauung über den hiermit entschiedenen Beschwerdefall hinaus Geltung beansprucht, die Rechtsprechung des VwGHs daher Maßstäbe zu entwickeln hat, die nicht allein auf den einen entschiedenen Beschwerdefall zugeschnitten sind. Nur durch den Nachweis solcher Maßstäbe wird im übrigen jegliche staatliche Vollziehungstätigkeit dem Vorwurf entrückt, von Fall zu Fall Willkür zu üben.Der VwGH, der wie jedes andere Staatsorgan an den verfassungsrechtlich inartikulierten Gleichheitssatz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG) gebunden ist, vermag der ihm hieraus erwachsenden Verpflichtung zur gleichmäßigen Behandlung aller anhängig werdenden Beschwerdesachen nur in der Form zu entsprechen, daß er aus dem auch für ihn verbindlichen Gesetz über den jeweils zur Entscheidung stehenden Beschwerdefall hinaus rechtliche Maßstäbe entwickelt. Nur die Entwicklung solcher Maßstäbe verhindert es auch, daß die Verwaltung von Beschwerdefall zu Beschwerdefall vor immer wechselnde Rechtsanschauungen des VwGHs gestellt und eine kontinuierliche, die Gleichheit vor dem Gesetz wahrende Verwaltungstätigkeit unmöglich gemacht wird. Der Gesetzgeber hat diesem Erfordernis im besonderen durch die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und des Paragraph 14, VwGG 1952 Rechnung getragen, wonach der VwGH von einer Rechtsanschauung, die in einem Erkenntnis oder Beschluß des VwGHs ausgesprochen wurde, nur abgehen darf, wenn sich wenigstens sechs Mitglieder eines zu bildenden verstärkten Senates hiefür aussprechen. Hieraus folgt deutlich, daß die in einem Erkenntnis oder einem Beschluß des VwGHs geäußerte Rechtsanschauung über den hiermit entschiedenen Beschwerdefall hinaus Geltung beansprucht, die Rechtsprechung des VwGHs daher Maßstäbe zu entwickeln hat, die nicht allein auf den einen entschiedenen Beschwerdefall zugeschnitten sind. Nur durch den Nachweis solcher Maßstäbe wird im übrigen jegliche staatliche Vollziehungstätigkeit dem Vorwurf entrückt, von Fall zu Fall Willkür zu üben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.