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{'item': '1734/60'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.1962 Geschäftszahl1734/60 RechtssatzDie Bestimmung des § 13 Abs 1 DVG ist, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, iS einer schon bis dahin vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung erlassen worden. Nach dieser Rechtsauffassung sei der Bund als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, und die Dienstbehörde daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben. Als offenbar rechtswidrig seien hiebei nur jene Bescheide anzusehen, bei denen es - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen, unzweifelhaft ersichtlich sei, daß ein den zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt worden ist. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides komme sohin nicht in Betracht, wenn zwar die allgemeine Auffassung die Rechtswidrigkeit annehme, eine den Bescheid bejahende Interpretation aber den Denkgesetzen nicht in einer für jedermann, also auch für den Betroffenen, klar erkennbaren Weise widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist (was die Auslegung des jetzt geltenden § 13 Abs 1 DVG betrifft) der Auffassung, daß sich die Worte "oder wissen mußte" nicht darauf beziehen, ob dem Betroffenen Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher auch wissen mußte, daß der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muß daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Interpretation denkgesetzlich zulassen.Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, iS einer schon bis dahin vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung erlassen worden. Nach dieser Rechtsauffassung sei der Bund als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, und die Dienstbehörde daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben. Als offenbar rechtswidrig seien hiebei nur jene Bescheide anzusehen, bei denen es - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen, unzweifelhaft ersichtlich sei, daß ein den zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt worden ist. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides komme sohin nicht in Betracht, wenn zwar die allgemeine Auffassung die Rechtswidrigkeit annehme, eine den Bescheid bejahende Interpretation aber den Denkgesetzen nicht in einer für jedermann, also auch für den Betroffenen, klar erkennbaren Weise widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist (was die Auslegung des jetzt geltenden Paragraph 13, Absatz eins, DVG betrifft) der Auffassung, daß sich die Worte "oder wissen mußte" nicht darauf beziehen, ob dem Betroffenen Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher auch wissen mußte, daß der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muß daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Interpretation denkgesetzlich zulassen. BeachteBesprechung in: Mannlicher 07te Auflage S 1056 ;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.