RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.1963 Geschäftszahl0245/62 RechtssatzEine Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften im allgemeinen oder des Hauptausschusses des Nationalrates an der Erlassung eines individuell-konkreten Verwaltungsaktes, mit dem - wie im Falle des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 - über Rechtsverhältnisse von Parteien nach der Ausdrucksweise des Art. 129 und des Art. 144 B-VG in seiner ursprünglichen Fassung eine "Entscheidung" oder "Verfügung" oder nach der Ausdrucksweise der heute geltenden Fassungen der Art. 130, 131 und 144 B-VG ein "Bescheid" erlassen wird, sah weder das Bundes-Verfassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung noch sieht es solches in seiner jetzt geltenden Fassung vor. Das Bundes-Verfassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung normierte individuell-konkrete Exekutivfunktionen der gesetzgebenden Körperschaften lediglich im Rechtsbereich der Kreation von Staatsorganen (vgl. dazu auch Kelsen-Frohehlich-Merkl, a.a.
- S. 132 ff und S 143 ff.). Dieser Rechtsbereich, der im übrigen anläßlich des mit der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 392/1929, vollzogenen Überganges vom radikal-parlamentarischen System zum System der parlamentarischen Präsidentschaftsrepublik (vgl. hierüber Werner-Klecatsky: "Das österreichische Bundesverfassungsrecht ", Wien 1961, S. 7 ff.) erheblich eingeschränkt wurde (vgl. heute etwa die Bestimmungen des Art. 122 Abs. 4 und des Art. 147 Abs2 B-VG.), unterschied und unterscheidet sich aber wesensgemäß von dem Rechtsbereich, in dem der Staat dem Einzelnen entscheidend oder verfügend, also Bescheide erlassend, gegenübertritt; dies schon deshalb, weil dieser letztere Rechtsbereich einen kraft konstituierter Staatsorgane handlungsfähigen Staat voraussetzt, während der Rechtsbereich, in dem sich die Kreation eines Staatsorganes durch ein anderes abwickelt, der Konstituierung der Staatsorganisation und damit eben der Herstellung der von dem anderen Rechtsbereich vorausgesetzten staatlichen Handlungsfähigkeit dient. Die beiden in Rede stehenden Rechtsbereiche werden daher nicht durch eine einförmige Staatsfunktion ausgefüllt, sondern durch zwei Staatsfunktionen, von denen die eine der anderen folgt.Eine Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften im allgemeinen oder des Hauptausschusses des Nationalrates an der Erlassung eines individuell-konkreten Verwaltungsaktes, mit dem - wie im Falle des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, - über Rechtsverhältnisse von Parteien nach der Ausdrucksweise des Artikel 129 und des Artikel 144, B-VG in seiner ursprünglichen Fassung eine "Entscheidung" oder "Verfügung" oder nach der Ausdrucksweise der heute geltenden Fassungen der Artikel 130, 131 und 144 B-VG ein "Bescheid" erlassen wird, sah weder das Bundes-Verfassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung noch sieht es solches in seiner jetzt geltenden Fassung vor. Das Bundes-Verfassungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung normierte individuell-konkrete Exekutivfunktionen der gesetzgebenden Körperschaften lediglich im Rechtsbereich der Kreation von Staatsorganen vergleiche dazu auch Kelsen-Frohehlich-Merkl, a.a.
- S. 132 ff und S 143 ff.). Dieser Rechtsbereich, der im übrigen anläßlich des mit der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1929,, vollzogenen Überganges vom radikal-parlamentarischen System zum System der parlamentarischen Präsidentschaftsrepublik vergleiche hierüber Werner-Klecatsky: "Das österreichische Bundesverfassungsrecht ", Wien 1961, S. 7 ff.) erheblich eingeschränkt wurde vergleiche heute etwa die Bestimmungen des Artikel 122, Absatz 4 und des Artikel 147, Abs2 B-VG.), unterschied und unterscheidet sich aber wesensgemäß von dem Rechtsbereich, in dem der Staat dem Einzelnen entscheidend oder verfügend, also Bescheide erlassend, gegenübertritt; dies schon deshalb, weil dieser letztere Rechtsbereich einen kraft konstituierter Staatsorgane handlungsfähigen Staat voraussetzt, während der Rechtsbereich, in dem sich die Kreation eines Staatsorganes durch ein anderes abwickelt, der Konstituierung der Staatsorganisation und damit eben der Herstellung der von dem anderen Rechtsbereich vorausgesetzten staatlichen Handlungsfähigkeit dient. Die beiden in Rede stehenden Rechtsbereiche werden daher nicht durch eine einförmige Staatsfunktion ausgefüllt, sondern durch zwei Staatsfunktionen, von denen die eine der anderen folgt.