RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.1963 Geschäftszahl2106/62 RechtssatzWeder im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch ansonsten finden sich irgendwelche Bestimmungen, die einen Anhaltspunkt dafür geben, daß auch im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß zur Vorbehandlung von Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsträger und dem Vertragsarzt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden seien. Weiters kann aber auch daraus, daß allenfalls bei der Vorbehandlung der Streitigkeit durch den Schlichtungsausschuß die Bestimmungen des § 36 Abs 1 des Gesamtvertrages nicht zureichend berücksichtigt worden sind, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden; dies deshalb nicht, weil die Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde auf Grund der Bestimmungen des § 344 ASVG zwar den paritätischen Schiedskommissionen (siehe hiezu das hg E 27.1.1960, VwSlg 5186 A/1960), mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, nicht aber auch dem Schlichtungsausschuß zukommt und sohin der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des Bescheides einer paritätischen Schiedskommission in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur auf die Einhaltung der für diese Kommission nach § 347 Abs 4 ASVG verbindlichen Vorschriften, nicht aber auch darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die im Gesamtvertrag für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen beachtet worden sind.Weder im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch ansonsten finden sich irgendwelche Bestimmungen, die einen Anhaltspunkt dafür geben, daß auch im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß zur Vorbehandlung von Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsträger und dem Vertragsarzt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden seien. Weiters kann aber auch daraus, daß allenfalls bei der Vorbehandlung der Streitigkeit durch den Schlichtungsausschuß die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, des Gesamtvertrages nicht zureichend berücksichtigt worden sind, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden; dies deshalb nicht, weil die Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 344, ASVG zwar den paritätischen Schiedskommissionen (siehe hiezu das hg E 27.1.1960, VwSlg 5186 A/1960), mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, nicht aber auch dem Schlichtungsausschuß zukommt und sohin der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des Bescheides einer paritätischen Schiedskommission in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur auf die Einhaltung der für diese Kommission nach Paragraph 347, Absatz 4, ASVG verbindlichen Vorschriften, nicht aber auch darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die im Gesamtvertrag für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen beachtet worden sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.