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{'item': '0896/63'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1964 Geschäftszahl0896/63 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2578/55 E 14. Mai 1957 VwSlg 4350 A/1957 RS 4 StammrechtssatzDie Erhebung einer Berufung ist jedenfalls nicht so zu werten, als ob mit ihr ein die Rechtsfolgen des § 76 Abs 1 AVG 1950 nach sich ziehender Antrag auf Durchführung von Barauslagen verursachender Amtshandlungen durch die Berufungsbehörde verbunden wäre. Dies würde dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muß, widerstreiten. So kann es nicht als zulässig erachtet werden, einer Partei, die zur Wahrung ihres Rechtes Berufung erhoben hat und mit ihrem Rechtsstandpunkt in sachlicher Hinsicht auch vollständig durchgedrungen ist, nur aus dem Grunde, weil sie Berufung erhoben hat, der Behörde allenfalls erwachsene Kosten aufzuerlegen (vgl. auch das bei Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, S. 769 (76, 4

  1. a)auszugsweise abgedruckte Erkenntnis des VwGH vom 30. April 1932, Z. A 80/31). Anders verhält es sich freilich, wenn das Vorbrigen eines Berufungswerbers, das den Grund für die Durchführung von Barauslagen verursachenden Amtshandlungen gebildet hatte, sich in der Folge als nicht stichhältig erweist. Gewiß kann auch in diesem Fall das entscheidende Merkaml nicht darin gefunden werden, daß Berufung erhoben worden ist. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt des Vorbringens des Berufungswerbers, sei es in der Berufung, sei es im Verlauf des Berufungsverfahrens. Handelt es sich hiebei um ein Vorbringen tatsächlich Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachender Amthandlungen (oder eine Amtshandlung außerhalb des Amtes) geklärt werden kann, so ist ein solches Vorbrigen im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes vorsehen, ganz allgemein der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre.Die Erhebung einer Berufung ist jedenfalls nicht so zu werten, als ob mit ihr ein die Rechtsfolgen des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 nach sich ziehender Antrag auf Durchführung von Barauslagen verursachender Amtshandlungen durch die Berufungsbehörde verbunden wäre. Dies würde dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muß, widerstreiten. So kann es nicht als zulässig erachtet werden, einer Partei, die zur Wahrung ihres Rechtes Berufung erhoben hat und mit ihrem Rechtsstandpunkt in sachlicher Hinsicht auch vollständig durchgedrungen ist, nur aus dem Grunde, weil sie Berufung erhoben hat, der Behörde allenfalls erwachsene Kosten aufzuerlegen vergleiche auch das bei Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, S. 769 (76, 4
  2. a)auszugsweise abgedruckte Erkenntnis des VwGH vom 30. April 1932, Z. A 80/31). Anders verhält es sich freilich, wenn das Vorbrigen eines Berufungswerbers, das den Grund für die Durchführung von Barauslagen verursachenden Amtshandlungen gebildet hatte, sich in der Folge als nicht stichhältig erweist. Gewiß kann auch in diesem Fall das entscheidende Merkaml nicht darin gefunden werden, daß Berufung erhoben worden ist. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt des Vorbringens des Berufungswerbers, sei es in der Berufung, sei es im Verlauf des Berufungsverfahrens. Handelt es sich hiebei um ein Vorbringen tatsächlich Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachender Amthandlungen (oder eine Amtshandlung außerhalb des Amtes) geklärt werden kann, so ist ein solches Vorbrigen im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes vorsehen, ganz allgemein der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.