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{'item': '0853/64'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.1966 Geschäftszahl0853/64 RechtssatzDem Fürsorgerecht sind grundsätzlich Nachtragsleistungen fremd. Die Fürsorge hat dem Hilfsbedürftigen beizustehen und ihm den notwendigen Lebensunterhalt zugewähren (§§ 1 und 5 RGr 1938). Der Begriff "hilfsbedürftig" setzt eine gegenwärtige und nicht eine vergangene Lage voraus und der Begriff "notwendig" keine andere Leistung als sie zur Behebung der gegebenen Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Diese Begriffe sowie die in § 8 RGr 1938 festgelegete Subsidiarität lassen erkennen, dass die Fürsorge für die Gegenwart, allenfalls vorbeugend für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu wirken hat. Dieser Grundsatz wird durch in Rechtsvorschriften festgelegte Ausnahmebestimmungen unterstrichen, die nicht erforderlich wären, wenn der Grundsatz nicht bestehen würde.Dem Fürsorgerecht sind grundsätzlich Nachtragsleistungen fremd. Die Fürsorge hat dem Hilfsbedürftigen beizustehen und ihm den notwendigen Lebensunterhalt zugewähren (Paragraphen eins und 5 RGr 1938). Der Begriff "hilfsbedürftig" setzt eine gegenwärtige und nicht eine vergangene Lage voraus und der Begriff "notwendig" keine andere Leistung als sie zur Behebung der gegebenen Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Diese Begriffe sowie die in Paragraph 8, RGr 1938 festgelegete Subsidiarität lassen erkennen, dass die Fürsorge für die Gegenwart, allenfalls vorbeugend für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu wirken hat. Dieser Grundsatz wird durch in Rechtsvorschriften festgelegte Ausnahmebestimmungen unterstrichen, die nicht erforderlich wären, wenn der Grundsatz nicht bestehen würde. Ausnahmen von dieser Regel sind : 1)

  1. Verordnung zur Vereinfachung der Fürsorgerechtes vom 9.11.1944, DRGBl. I S. 3231)
  2. Verordnung zur Vereinfachung der Fürsorgerechtes vom 9.11.1944, DRGBl. römisch eins S. 323 2) § 19 Fürsorgeeinführungsverodnung vom 3.9.1938, Gesetzblatt für2) Paragraph 19, Fürsorgeeinführungsverodnung vom 3.9.1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr.397/1938/II 3) Pkt 6 Abs 1 lit a und b, Abs 3 und 4 des Runderlasses des RAM3) Pkt 6 Absatz eins, Litera a und b, Absatz 3 und 4 des Runderlasses des RAM und RmdI vom 14.12.1939, RMBliV. 1939 S. 2507 ff 4) Pkt 3 des Runderlasses des RMdI und des RAM vom 31.10.1941, RMBliV. S. 1951 In strenger Auslegung dieser Regel könnte gefolgert werden, dass ein Antragsteller, der gegen die Abweisung eines Begehrens oder gegen eine zu niedere Fürsorgeleistung den im Gesetz vorgesehenen Rechtszug ergreift, erst vom Zeitpunkt der positiven rechtskräftigen Entscheidung eine Fürsorge bzw. eine höhere Fürsorge erhalten könnte. Der VwGH ist aber der Ansicht, dass eine derartige Entscheidung in der Regel eine Klarstellung eines berechtigten Anspruches des Rechtsmittelwerbers über den durch den Erstbescheid erfaßten Sachverhalt enthält und den als gesetzmäßig erkannten Rechtszustand herstellen soll. Eine damit allenfalls verbundene Zahlung einer Unterstützung oder eines Unterschiedsbetrages zwischen der ursprünglich gewährten und nunmehr als richtig erkannten Unterstützung ist nicht als "Nachtragszahlung" im engeren Sinn, sondern als die Herstellung des als richtig erkannten Rechtszustandes anzusehen. BeachteSiehe: 1130/72 E
  3. März 1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.