RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.1966 Geschäftszahl0853/64 RechtssatzDem Fürsorgerecht sind grundsätzlich Nachtragsleistungen fremd. Die Fürsorge hat dem Hilfsbedürftigen beizustehen und ihm den notwendigen Lebensunterhalt zugewähren (§§ 1 und 5 RGr 1938). Der Begriff "hilfsbedürftig" setzt eine gegenwärtige und nicht eine vergangene Lage voraus und der Begriff "notwendig" keine andere Leistung als sie zur Behebung der gegebenen Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Diese Begriffe sowie die in § 8 RGr 1938 festgelegete Subsidiarität lassen erkennen, dass die Fürsorge für die Gegenwart, allenfalls vorbeugend für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu wirken hat. Dieser Grundsatz wird durch in Rechtsvorschriften festgelegte Ausnahmebestimmungen unterstrichen, die nicht erforderlich wären, wenn der Grundsatz nicht bestehen würde.Dem Fürsorgerecht sind grundsätzlich Nachtragsleistungen fremd. Die Fürsorge hat dem Hilfsbedürftigen beizustehen und ihm den notwendigen Lebensunterhalt zugewähren (Paragraphen eins und 5 RGr 1938). Der Begriff "hilfsbedürftig" setzt eine gegenwärtige und nicht eine vergangene Lage voraus und der Begriff "notwendig" keine andere Leistung als sie zur Behebung der gegebenen Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Diese Begriffe sowie die in Paragraph 8, RGr 1938 festgelegete Subsidiarität lassen erkennen, dass die Fürsorge für die Gegenwart, allenfalls vorbeugend für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu wirken hat. Dieser Grundsatz wird durch in Rechtsvorschriften festgelegte Ausnahmebestimmungen unterstrichen, die nicht erforderlich wären, wenn der Grundsatz nicht bestehen würde. Ausnahmen von dieser Regel sind : 1)
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