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{'item': '1433/64'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1967 Geschäftszahl1433/64 RechtssatzAus dem Worlaut des ersten Satzes des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes ist zu erschliessen, daß die Verpflichtungen des Staates, der in staatlicher Verwaltung stehenden Fonds und der Gemeinden, zur Deckung des Sach- und Personalbedürfnisses der im § 1 leg cit genannten Kirchen beizutragen, in allen Fällen aufgehoben wurden, in denen sie auf dem Patronatsrecht beruhten. Ob das Patronat der mehrfach angeführten öffentlichen Körperschaften auf einen historischen Entstehungstitel zurückzuführen ist, der nach den bekannten Aufsätzen Höslinger's ("Das private Patronat des gegenwärtigen österreichischen Staatskirchenrechtes", Österreichische Juristenzeitung 1948, S. 128 ff., und 1950 "Die Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu Leistungen für Kultuszwecke", S. 561

  1. f)und der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Entstehung eines privaten Patronats geführt hätte, ist unerheblich. Als eine Verpflichtung eines öffentlichen Patrons, die durch den ersten Satz des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes aufgehoben wurde, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur eine solche (Argument: werden aufgehoben) angesehen werden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchenbeitragsgesetzes bestanden hat. Die Verpflichtungen aus einem Privatpatronat gehen daher nicht unter, wenn eine der im § 5 leg cit genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem Inkrafttreten des Kirchenbeitragsgesetzes ein Gut erwirbt, mit dem ein bisher privates Realpatronat verbunden ist.Aus dem Worlaut des ersten Satzes des Paragraph 5, des Kirchenbeitragsgesetzes ist zu erschliessen, daß die Verpflichtungen des Staates, der in staatlicher Verwaltung stehenden Fonds und der Gemeinden, zur Deckung des Sach- und Personalbedürfnisses der im Paragraph eins, leg cit genannten Kirchen beizutragen, in allen Fällen aufgehoben wurden, in denen sie auf dem Patronatsrecht beruhten. Ob das Patronat der mehrfach angeführten öffentlichen Körperschaften auf einen historischen Entstehungstitel zurückzuführen ist, der nach den bekannten Aufsätzen Höslinger's ("Das private Patronat des gegenwärtigen österreichischen Staatskirchenrechtes", Österreichische Juristenzeitung 1948, S. 128 ff., und 1950 "Die Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu Leistungen für Kultuszwecke", S. 561
  2. f)und der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Entstehung eines privaten Patronats geführt hätte, ist unerheblich. Als eine Verpflichtung eines öffentlichen Patrons, die durch den ersten Satz des Paragraph 5, des Kirchenbeitragsgesetzes aufgehoben wurde, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur eine solche (Argument: werden aufgehoben) angesehen werden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchenbeitragsgesetzes bestanden hat. Die Verpflichtungen aus einem Privatpatronat gehen daher nicht unter, wenn eine der im Paragraph 5, leg cit genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem Inkrafttreten des Kirchenbeitragsgesetzes ein Gut erwirbt, mit dem ein bisher privates Realpatronat verbunden ist. BeachteAbgehen von der bisherigen Judikatur.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.