← Österreich

{'item': '1766/64'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.1965 Geschäftszahl1766/64 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 0362/62 E

  1. September 1962 RS 2 StammrechtssatzDie Übergehung eines Nachbarn bei der Genehmigung einer Betriebsanlage rechtfertigt für sich allein noch nicht die nachträgliche Aufhebung des Genehmigungsbescheides im Berufungswege und die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung. Denn bei einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung würde allen Nachbarn Gelegenheit gegeben werden, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, selbst wenn sie zufolge der Vorschrift des § 42 AVG 1950 bereits präkludiert wären. Durch eine solche verfahrensrechtliche Besserstellung der präkludierten Nachbarn würde die Prozeßsituation des Betriebsanlageninhabers, dem durch die Genehmigung der Betriebsanlage und deren Rechtskraft gegenüber den dem Verfahren beigezogenen Nachbarn jedenfalls bereits Rechte erwachsen sind, in gesetzwidriger Weise verschlechtert werden (vgl. hiezu das bei gleicher Rechtslage in einer Bauangelegenheit ergangen E vom
  2. Oktober 1961, Zl. 0172/61). Eine Wahrung der dem übergangenen Nachbarn zustehenden Rechte, insbesondere des Rechtes auf Parteiengehör, reicht es aus, wenn ihm im Verwaltungsverfahren durch Übersendung der seinerzeitigen Verhandlungsschrift und des darauf beruhenden Genehmigungsbescheides die Möglichkeit gegeben wird, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, im Wege der Berufung gegen diesen Bescheid gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben und sohin seine Anrainerrechte wahrzunehmen.Die Übergehung eines Nachbarn bei der Genehmigung einer Betriebsanlage rechtfertigt für sich allein noch nicht die nachträgliche Aufhebung des Genehmigungsbescheides im Berufungswege und die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung. Denn bei einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung würde allen Nachbarn Gelegenheit gegeben werden, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, selbst wenn sie zufolge der Vorschrift des Paragraph 42, AVG 1950 bereits präkludiert wären. Durch eine solche verfahrensrechtliche Besserstellung der präkludierten Nachbarn würde die Prozeßsituation des Betriebsanlageninhabers, dem durch die Genehmigung der Betriebsanlage und deren Rechtskraft gegenüber den dem Verfahren beigezogenen Nachbarn jedenfalls bereits Rechte erwachsen sind, in gesetzwidriger Weise verschlechtert werden vergleiche hiezu das bei gleicher Rechtslage in einer Bauangelegenheit ergangen E vom
  3. Oktober 1961, Zl. 0172/61). Eine Wahrung der dem übergangenen Nachbarn zustehenden Rechte, insbesondere des Rechtes auf Parteiengehör, reicht es aus, wenn ihm im Verwaltungsverfahren durch Übersendung der seinerzeitigen Verhandlungsschrift und des darauf beruhenden Genehmigungsbescheides die Möglichkeit gegeben wird, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, im Wege der Berufung gegen diesen Bescheid gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben und sohin seine Anrainerrechte wahrzunehmen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.