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{'item': '0458/65'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1966 Geschäftszahl0458/65 RechtssatzEin Wachebeamter ist nicht bereits im Falle der Exekutivdienstunfähigkeit unfähig seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, sondern erst dann, wenn er unfähig ist, irgendeinen Dienstposten des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, zu versehen; dies aus dem Grunde, weil die Behörde gemäß § 67 Abs 1 DP berechtigt ist, einen Beamten innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, von Amts wegen auf einen anderen Posten zu versetzen. Das Dienstrecht der Wachebeamten unterscheidet zwischen Wachdienst und Wacheexekutivdienst. So gebührt gemäß § 74 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, die Wachdienstzulage einem Wachebeamten (also einem Beamten, der auf einen Dienstposten eines Wachedienstzweiges ernannt ist), solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird. Der Gesetzgeber setzt dabei offenbar voraus, daß es Wachebeamte gibt, die nicht im Wacheexekutivdienst verwendet werden, weil er im gegenteiligen Fall die Wachdienstzulage ohne Einschränkung allen Wachebeamten zuerkennen hätte können. Auch die Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst, BGBl Nr 260/1954, kennt in ihrer Anlage, Teil C, Abschnitt I, Abs 2 Z 3, eine ähnliche Unterscheidung, weil das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt von dem Definitivstellungserfordernis der vollen physischen Eignung für den Exekutivdienst Nachsicht erteilen kann, wenn der Mangel der vollen Exekutivdiensttauglichkeit auf einen amtlich festgestellten Dienstunfall oder auf eine im Dienst erlittene gesundheitliche Schädigung zurückzuführen ist und eine Verwendungsmöglichkeit als eingeteilter Wachebeamter noch gegeben ist; ähnliche Bestimmungen enthält die Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst für dienstführende und leitende Wachebeamte.Ein Wachebeamter ist nicht bereits im Falle der Exekutivdienstunfähigkeit unfähig seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, sondern erst dann, wenn er unfähig ist, irgendeinen Dienstposten des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, zu versehen; dies aus dem Grunde, weil die Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz eins, DP berechtigt ist, einen Beamten innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, von Amts wegen auf einen anderen Posten zu versetzen. Das Dienstrecht der Wachebeamten unterscheidet zwischen Wachdienst und Wacheexekutivdienst. So gebührt gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr 54, die Wachdienstzulage einem Wachebeamten (also einem Beamten, der auf einen Dienstposten eines Wachedienstzweiges ernannt ist), solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird. Der Gesetzgeber setzt dabei offenbar voraus, daß es Wachebeamte gibt, die nicht im Wacheexekutivdienst verwendet werden, weil er im gegenteiligen Fall die Wachdienstzulage ohne Einschränkung allen Wachebeamten zuerkennen hätte können. Auch die Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst, Bundesgesetzblatt Nr 260 aus 1954,, kennt in ihrer Anlage, Teil C, Abschnitt römisch eins, Absatz 2, Ziffer 3,, eine ähnliche Unterscheidung, weil das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt von dem Definitivstellungserfordernis der vollen physischen Eignung für den Exekutivdienst Nachsicht erteilen kann, wenn der Mangel der vollen Exekutivdiensttauglichkeit auf einen amtlich festgestellten Dienstunfall oder auf eine im Dienst erlittene gesundheitliche Schädigung zurückzuführen ist und eine Verwendungsmöglichkeit als eingeteilter Wachebeamter noch gegeben ist; ähnliche Bestimmungen enthält die Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst für dienstführende und leitende Wachebeamte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.