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Europaius

0084/66

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.1966 Geschäftszahl0084/66 RechtssatzAuch zwischen einem Miteigentümer eines Hauses und der Gemeinschaft der Hauseigentümer kann ein Mietvertrag über einen Bestandgegenstand im gemeinschaftlichen Hause rechtswirksam abgeschlossen werden, wie sich aus der Bestimmung des § 1093 ABGB ergibt. Ein Bestandvertrag wird dort anzunehmen sein, wo die Parteien die Wirkungen eines solchen herbeiführen wollten, also mehr beabsichtigten als eine bloße Gebrauchsregelung. Die Annahme eines Mietvertrages liegt namentlich dann nahe, wenn eine Partei bereits Mieter war und später im Erbgange oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden Miteigentümer des Mietgegenstandes wurde (siehe MietSlg Nr 1617).Auch zwischen einem Miteigentümer eines Hauses und der Gemeinschaft der Hauseigentümer kann ein Mietvertrag über einen Bestandgegenstand im gemeinschaftlichen Hause rechtswirksam abgeschlossen werden, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 1093, ABGB ergibt. Ein Bestandvertrag wird dort anzunehmen sein, wo die Parteien die Wirkungen eines solchen herbeiführen wollten, also mehr beabsichtigten als eine bloße Gebrauchsregelung. Die Annahme eines Mietvertrages liegt namentlich dann nahe, wenn eine Partei bereits Mieter war und später im Erbgange oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden Miteigentümer des Mietgegenstandes wurde (siehe MietSlg Nr 1617).

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