RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1969 Geschäftszahl0192/66 RechtssatzDer VwGH vermag der bisher vertretenen Auffassung, § 18 Abs 5 und 7 GewO räume der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren ein, nicht mehr folgen; denn ein aus allen übrigen Parteienrechten herausgelöstetes Berufungsrecht kann nur den Inhalt haben, demzufolge dem Träger dieses Rechtes ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid überprüft werde und darüber eine Sachentscheidung der im adminstrativen Rechtszug angerufenen, zuständigen Behörde erfließe. Eine Verletzung in der Sphäre des Berufungsrechtes ist daher nur bei Entzug (Verneinung) des Berufungsrechtes oder bei Verweigerung der Sachentscheidung denkbar. Der solcherart begrenzte Umfang des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bestimmt den Umfang ihrer Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem VwGH. Demgemäß wäre eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fachgruppe nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG auf der Grundlage des § 18 GewO insoweit gegeben, als diese darüber Klage zu führen hätte, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt zu sein. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht der Fachgruppe an der Verweigerung einer Konzession aus dem Gewerberecht als dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht nicht nachweisbar.Der VwGH vermag der bisher vertretenen Auffassung, Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO räume der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren ein, nicht mehr folgen; denn ein aus allen übrigen Parteienrechten herausgelöstetes Berufungsrecht kann nur den Inhalt haben, demzufolge dem Träger dieses Rechtes ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid überprüft werde und darüber eine Sachentscheidung der im adminstrativen Rechtszug angerufenen, zuständigen Behörde erfließe. Eine Verletzung in der Sphäre des Berufungsrechtes ist daher nur bei Entzug (Verneinung) des Berufungsrechtes oder bei Verweigerung der Sachentscheidung denkbar. Der solcherart begrenzte Umfang des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bestimmt den Umfang ihrer Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem VwGH. Demgemäß wäre eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fachgruppe nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO insoweit gegeben, als diese darüber Klage zu führen hätte, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt zu sein. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht der Fachgruppe an der Verweigerung einer Konzession aus dem Gewerberecht als dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht nicht nachweisbar. BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): B 28. Juni 1957, 0095/57, VwSlg 4384 A/1957; 2124/51 E 22. September 1952 VwSlg 2640 A/1952 RS 2; (RIS: abgv)
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