RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1966 Geschäftszahl0226/66 RechtssatzDen Vertretern eines bevorzugten Wasserbauprojektes kommt vor Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines ihr Projekt berührenden Wasserbaues die Berechtigung zu, den Bestand eines entgegenstehenden, gleichsam vorweggenommenen Wasserrechtes entgegenzusetzen und ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch aus einem solchen noch nicht vorhandenen Titel darzutun. Der Gesetzgeber verfolgt im § 102 Abs 1 lit e WRG erkennbar kein anderes Ziel, als den Vertretern derartiger Wasserbauprojekte (p.d.:nur) die Zuziehung zu allen, ihren Projektsbereich betreffenden Bewilligungsverfahren sicherzustellen und ihnen zu ermöglichen, bei solchem Anlaß die Zusammenhänge zwischen dem jeweils geplanten und dem von ihnen vertretenen Wasserbauprojekt rechtzeitig aufzuzeigen, dies nicht zuletzt deshalb, um eine Benachteiligung der bei Ausführung des bevorzugten Wasserbaues betroffenen Dritten tunlichst hintanzuhalten. Wollte man der Bestimmung des § 102 Abs 1 lit e WRG 1959 (§84 Abs 1 lit e WRG 1934, idF der Novelle BGBl. Nr. 144/1947) einen weitergehenden Inhalt zubilligen, wie etwa die gesetzliche Fiktion eines mit der Bevorzugungserklärung bereits erlangten Wasserrechtes, dann käme man zu der rechtlich unhaltbaren Lösung, daß reelle Wasserbauprojekte nicht bewilligt werden dürften, weil die Vertreter von vorläufigen Bauprojekten ihnen widersprochen hätten, deren tatsächliche Ausführung ungewiß wäre und deren endgültiger Inhalt und Umfang sowie deren Berührungspunkte mit Rechten Dritter nach keiner Richtung feststünden. (Hinweis auf E vom 24.11.1960, Zl. 1077/59)Den Vertretern eines bevorzugten Wasserbauprojektes kommt vor Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines ihr Projekt berührenden Wasserbaues die Berechtigung zu, den Bestand eines entgegenstehenden, gleichsam vorweggenommenen Wasserrechtes entgegenzusetzen und ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch aus einem solchen noch nicht vorhandenen Titel darzutun. Der Gesetzgeber verfolgt im Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG erkennbar kein anderes Ziel, als den Vertretern derartiger Wasserbauprojekte (p.d.:nur) die Zuziehung zu allen, ihren Projektsbereich betreffenden Bewilligungsverfahren sicherzustellen und ihnen zu ermöglichen, bei solchem Anlaß die Zusammenhänge zwischen dem jeweils geplanten und dem von ihnen vertretenen Wasserbauprojekt rechtzeitig aufzuzeigen, dies nicht zuletzt deshalb, um eine Benachteiligung der bei Ausführung des bevorzugten Wasserbaues betroffenen Dritten tunlichst hintanzuhalten. Wollte man der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 (§84 Absatz eins, Litera e, WRG 1934, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,) einen weitergehenden Inhalt zubilligen, wie etwa die gesetzliche Fiktion eines mit der Bevorzugungserklärung bereits erlangten Wasserrechtes, dann käme man zu der rechtlich unhaltbaren Lösung, daß reelle Wasserbauprojekte nicht bewilligt werden dürften, weil die Vertreter von vorläufigen Bauprojekten ihnen widersprochen hätten, deren tatsächliche Ausführung ungewiß wäre und deren endgültiger Inhalt und Umfang sowie deren Berührungspunkte mit Rechten Dritter nach keiner Richtung feststünden. (Hinweis auf E vom 24.11.1960, Zl. 1077/59)
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