RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.1966 Geschäftszahl1006/66 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 0646/66 E 18. November 1966 VwSlg 7026 A/1966 RS 3 StammrechtssatzAus dem Wortlaut des Art 102 Abs 6 B-VG läßt sich zwingend nicht ableiten, daß in den Verordnungen betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde alle Agenden abschließend aufzuzählen seien, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Behörde fallen sollen, sodaß ein allgemeiner Hinweis auf die in den einschlägigen Bundes- bzw. Landesgesetzen den Bundespolizeibehörden im vollen Umfang effektiv zu machen. Nur wenn eine Bundespolizeibehörde mit beschränktem sachlichen Aufgabenkreis geschaffen werden soll, müßte dies in der Verordnung der Bundesregierung durch Aufzählung derjenigen Aufgabengebiete, die ihr übertragen werden, oder derjenigen, die von der Generalklausel ausgenommen werden sollen, zum Ausdruck gebracht werden. (Vermerk: Aus dem Umstand, daß die Verordnung BGBl. Nr. 268/1931 die einzelnen Aufgaben, die dem Bundespolizeikommissariat Villach damals übertragen worden sind, aufgezählt hat, während die Verordnung BGBl. Nr. 272/1960 lediglich einen generellen Hinweis auf die in den einschlägigen Bundes- bzw. Landesgesetzen genannten Aufgaben enthält, läßt sich somit nicht ableiten, daß die Kompetenz der genannten Behörde mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung eine Einschränkung erfahren hat; dies umsoweniger als auch die Aufzählung in der Verordnung BGBl. Nr. 268/1931 nur demonstrativen Charakter hatte, was sich klar aus der Formulierung des § 3 ergibt, in dem nach Anführung einzelner bestimmt bezeichnete Verwaltungsmaterien unter Punkt 16 noch besonders "die in den sonstigen Bundes- oder Landesgesetzen den Sicherheitsbehörden (Bundespolizeibehörden) übertragenen Aufgaben" erwähnt waren.Aus dem Wortlaut des Artikel 102, Absatz 6, B-VG läßt sich zwingend nicht ableiten, daß in den Verordnungen betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde alle Agenden abschließend aufzuzählen seien, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Behörde fallen sollen, sodaß ein allgemeiner Hinweis auf die in den einschlägigen Bundes- bzw. Landesgesetzen den Bundespolizeibehörden im vollen Umfang effektiv zu machen. Nur wenn eine Bundespolizeibehörde mit beschränktem sachlichen Aufgabenkreis geschaffen werden soll, müßte dies in der Verordnung der Bundesregierung durch Aufzählung derjenigen Aufgabengebiete, die ihr übertragen werden, oder derjenigen, die von der Generalklausel ausgenommen werden sollen, zum Ausdruck gebracht werden. (Vermerk: Aus dem Umstand, daß die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1931, die einzelnen Aufgaben, die dem Bundespolizeikommissariat Villach damals übertragen worden sind, aufgezählt hat, während die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1960, lediglich einen generellen Hinweis auf die in den einschlägigen Bundes- bzw. Landesgesetzen genannten Aufgaben enthält, läßt sich somit nicht ableiten, daß die Kompetenz der genannten Behörde mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung eine Einschränkung erfahren hat; dies umsoweniger als auch die Aufzählung in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1931, nur demonstrativen Charakter hatte, was sich klar aus der Formulierung des Paragraph 3, ergibt, in dem nach Anführung einzelner bestimmt bezeichnete Verwaltungsmaterien unter Punkt 16 noch besonders "die in den sonstigen Bundes- oder Landesgesetzen den Sicherheitsbehörden (Bundespolizeibehörden) übertragenen Aufgaben" erwähnt waren.
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