RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1966 Geschäftszahl1051/66 RechtssatzDer Vorschriftenbereich des § 8 Abs 1 Z 3 ASVG setzt den Umfang der Versicherungspflicht fest und umfaßt den Personenkreis, der sich im Zustande der Pflichtversicherung befindet. Der Zustand der Pflichtversicherung haftet, solange seine Voraussetzungen andauern, der Person des Versicherten in der Regel ohne Rücksicht auf eine örtlich, sachlich oder zeitlich orientierte Tätigkeit an. Der Bestand dieser Pflichtversicherung bleibt auch dann erhalten, wenn der versicherte Unternehmer (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a oder lit b ASVG) eine mit dem Unternehmen nicht zusammenhängende Tätigkeit verrichtet. Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Bereiches sind daher lediglich die rechtlichen oder tatsächlichen Zustände maßgebend, in denen sich der Versicherte befindet und die im Bereiche der Sozialversicherung eben als Pflichtversicherung zur rechtlichen Auswirkung gelangen. Deshalb kann dieser Normenbereich als der subjektive Normenbereich bezeichnet werden. Der zweite Bereich dagegen, der die mit "Arbeitsunfall" und "Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle" überschriebenen §§ 175 und 176 ASVG umaßt, ist örtlich, sachlich und zeitlich orientiert. Für ihn sind maßgebend der Ort und die mit dem Betriebe zusammenhängende oder sonst geschützte Art der Tätigkeit zur Zeit des Unfalles den in diesem - objektiven - Normenbereiche vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen, ist ein durch die Unfallversicherung geschützter Versicherungsfall (Arbeitsunfall) eingetreten.Der Vorschriftenbereich des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG setzt den Umfang der Versicherungspflicht fest und umfaßt den Personenkreis, der sich im Zustande der Pflichtversicherung befindet. Der Zustand der Pflichtversicherung haftet, solange seine Voraussetzungen andauern, der Person des Versicherten in der Regel ohne Rücksicht auf eine örtlich, sachlich oder zeitlich orientierte Tätigkeit an. Der Bestand dieser Pflichtversicherung bleibt auch dann erhalten, wenn der versicherte Unternehmer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, ASVG) eine mit dem Unternehmen nicht zusammenhängende Tätigkeit verrichtet. Bei der Anwendung der Vorschriften dieses Bereiches sind daher lediglich die rechtlichen oder tatsächlichen Zustände maßgebend, in denen sich der Versicherte befindet und die im Bereiche der Sozialversicherung eben als Pflichtversicherung zur rechtlichen Auswirkung gelangen. Deshalb kann dieser Normenbereich als der subjektive Normenbereich bezeichnet werden. Der zweite Bereich dagegen, der die mit "Arbeitsunfall" und "Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle" überschriebenen Paragraphen 175 und 176 ASVG umaßt, ist örtlich, sachlich und zeitlich orientiert. Für ihn sind maßgebend der Ort und die mit dem Betriebe zusammenhängende oder sonst geschützte Art der Tätigkeit zur Zeit des Unfalles den in diesem - objektiven - Normenbereiche vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen, ist ein durch die Unfallversicherung geschützter Versicherungsfall (Arbeitsunfall) eingetreten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.