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1113/66

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.1966 Geschäftszahl1113/66 RechtssatzBei Schadenersatzansprüchen ist bei der Entscheidung der Zuständigkeitsfrage von dem Grundsatze des § 1 JN auszugehen, wonach ein derartiger Anspruch als privatrechtlicher Anspruch (§ 1338 ABGB) beim ordentlichen Gerichte geltend zu machen ist, sofern nicht ein besonderes Gesetz etwas anderes bestimmt. Die im § 5 des Zweiten Rückstellungsgesetzes verheißene besondere gesetzliche Regelung der Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz, ist bisher nicht ergangen (Hinweis E VfGH vom 13.10.1953, VfSlg 2579, E 3.10.1963, 265/59 und 707/61).Bei Schadenersatzansprüchen ist bei der Entscheidung der Zuständigkeitsfrage von dem Grundsatze des Paragraph eins, JN auszugehen, wonach ein derartiger Anspruch als privatrechtlicher Anspruch (Paragraph 1338, ABGB) beim ordentlichen Gerichte geltend zu machen ist, sofern nicht ein besonderes Gesetz etwas anderes bestimmt. Die im Paragraph 5, des Zweiten Rückstellungsgesetzes verheißene besondere gesetzliche Regelung der Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz, ist bisher nicht ergangen (Hinweis E VfGH vom 13.10.1953, VfSlg 2579, E 3.10.1963, 265/59 und 707/61).

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