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{'item': '0458/69'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1969 Geschäftszahl0458/69 RechtssatzDie Frage, ob der Beschwerdeführer Partei des nach der Bauordnung für Graz durchgeführten Widmungsverfahrens ist, ist davon abhängig, ob der Beschwerdeführer Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft ist. Als benachbart ist eine solche Liegenschaft anzusehen, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausüben kann. Daß solche Rückwirkungen tatsächlich ausgeübt werden, ist nicht entscheidend (vgl. hiezu das E vom

  1. September 1968, Zl. 0089/68). Für die Qualifikation einer Liegenschaft als benachbart ist nicht erforderlich, daß sie eine gemeinsame Grundgrenze (einen gemeinsamen Rain) besitzen. Benachbart ist vielmehr eine Liegenschaft bei Vorliegen der vorangeführten Voraussetzungen auch dann, wenn ein im Eigentum eines Dritten stehender Grund zwischen den beiden in Betracht kommenden Liegenschaften liegt (vgl. auch hiezu das vorangeführte E) ... Ebensowenig, wie es für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart darauf ankommt, ob sie mit der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze besitzt, ist eine solche gemeinsame Grundgrenze auch nicht ausreichend, einer Liegenschaft diese Eigenschaft zu verschaffen, zumal dann nicht, wenn die in Betracht kommende Bauordnung - das trifft auch auf die Bauordnung für Graz aus dem Jahre 1881 zu - den Begriff Anrainer nicht gebraucht. hiefür spricht auch die Erwägung, daß eine Bauführung (z. B. die Errichtung einer Jagdhütte) inmitten eines ausgedehnten Liegenschaftsbesitzes nicht geeignet ist, irgendwelche Rückwirkungen auf die Liegenschaften auszuüben, die mit diesem Liegenschaftsbesitz gemeinsame Grundgrenzen besitzen.Die Frage, ob der Beschwerdeführer Partei des nach der Bauordnung für Graz durchgeführten Widmungsverfahrens ist, ist davon abhängig, ob der Beschwerdeführer Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft ist. Als benachbart ist eine solche Liegenschaft anzusehen, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausüben kann. Daß solche Rückwirkungen tatsächlich ausgeübt werden, ist nicht entscheidend vergleiche hiezu das E vom
  2. September 1968, Zl. 0089/68). Für die Qualifikation einer Liegenschaft als benachbart ist nicht erforderlich, daß sie eine gemeinsame Grundgrenze (einen gemeinsamen Rain) besitzen. Benachbart ist vielmehr eine Liegenschaft bei Vorliegen der vorangeführten Voraussetzungen auch dann, wenn ein im Eigentum eines Dritten stehender Grund zwischen den beiden in Betracht kommenden Liegenschaften liegt vergleiche auch hiezu das vorangeführte E) ... Ebensowenig, wie es für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart darauf ankommt, ob sie mit der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze besitzt, ist eine solche gemeinsame Grundgrenze auch nicht ausreichend, einer Liegenschaft diese Eigenschaft zu verschaffen, zumal dann nicht, wenn die in Betracht kommende Bauordnung - das trifft auch auf die Bauordnung für Graz aus dem Jahre 1881 zu - den Begriff Anrainer nicht gebraucht. hiefür spricht auch die Erwägung, daß eine Bauführung (z. B. die Errichtung einer Jagdhütte) inmitten eines ausgedehnten Liegenschaftsbesitzes nicht geeignet ist, irgendwelche Rückwirkungen auf die Liegenschaften auszuüben, die mit diesem Liegenschaftsbesitz gemeinsame Grundgrenzen besitzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.