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{'item': '1386/70'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1971 Geschäftszahl1386/70 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 1356/67 E 18. März 1968 RS 4 Vermerk: Den übrigen Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens kommt die Stellung einer mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem VwGH zu. StammrechtssatzEine Vorstellungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Landesregierung) kann, wenn ein Vorstellungswerber durch die Erteilung einer Baubewilligung an einen Dritten in einem Recht verletzt worden sein sollte, niemals eine solche Baubewilligung versagen, sondern lediglich den Gemeinderatsbescheid, mit dem diese Bewilligung erteilt oder eine bereits durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung bestätigt worden ist, aufheben. Lediglich in der Begründung eines solchen Bescheides kann die Vorstellungsbehörde darlegen, warum der Gemeinderatsbescheid aufgehoben wird, also etwa deswegen, weil der Gemeinderat eine Baubewilligung nicht hätte erteilen oder eine bereits vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung nicht hätte bestätigen dürfen. Die Begründung eines solchen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt nunmehr eine weit größere Bedeutung zu, als dies bisher nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz für Bescheidbegründungen der Fall war. Ein nach Art 119a Abs 5 B-VG erlassener aufhebender Bescheid einer Vorstellungsbehörde erzeugt mit seiner Begründung eine bindende Wirkung, und zwar für den Gemeinderat hinsichtlich der Erlassung des Ersatzbescheides. Dies deshalb, weil der Gemeinderat bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist.Eine Vorstellungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Landesregierung) kann, wenn ein Vorstellungswerber durch die Erteilung einer Baubewilligung an einen Dritten in einem Recht verletzt worden sein sollte, niemals eine solche Baubewilligung versagen, sondern lediglich den Gemeinderatsbescheid, mit dem diese Bewilligung erteilt oder eine bereits durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung bestätigt worden ist, aufheben. Lediglich in der Begründung eines solchen Bescheides kann die Vorstellungsbehörde darlegen, warum der Gemeinderatsbescheid aufgehoben wird, also etwa deswegen, weil der Gemeinderat eine Baubewilligung nicht hätte erteilen oder eine bereits vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung nicht hätte bestätigen dürfen. Die Begründung eines solchen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt nunmehr eine weit größere Bedeutung zu, als dies bisher nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz für Bescheidbegründungen der Fall war. Ein nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG erlassener aufhebender Bescheid einer Vorstellungsbehörde erzeugt mit seiner Begründung eine bindende Wirkung, und zwar für den Gemeinderat hinsichtlich der Erlassung des Ersatzbescheides. Dies deshalb, weil der Gemeinderat bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.