RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.1971 Geschäftszahl1646/70 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 1461/68 E 6. November 1969 RS 1 StammrechtssatzEine Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach § 7 KVG ist nicht zu gewähren, wenn nach der "Satzung" eine Unterstützungskasse Unterstützungen an Arbeitnehmer gewährt und für die Unterstützung lediglich die Zugehörigkeit zur Belegschaft der von der Bfrin bezeichneten Firmen Voraussetzung ist. Denn hiebei ist nicht sichergestellt, daß die Unterstützungskasse ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient, da in einem solchen Falle die Unterstützung nur von der Zugehörigkeit zu einer bezeichneten Firma, nicht aber von der HILFSBEDÜRFTIGKEIT des Arbeitnehmers abhängig ist. Diese Rechtslage wird nicht dadurch geändert, daß in zur "Satzung" von der Bfrin erlassenen "Richtlinie" die Gewährung einer Unterstützung ua auch bei "dringlicher Erholungsbedürftigkeit" vorgesehen ist. Erholungsbedürftigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Mildtätigkeitkeit. Desgleichen entfällt eine gesellschaftsteuerrechtliche Begünstigung nach § 11 Abs 4 lit b KVDB, wenn nach der "Satzung" im Falle der Auflösung der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Auflösung laufend Unterstützungen erhalten, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt mindestens 15 Jahre ununterbrochen bestanden hat, zugewendet wird. Denn auch dadurch ist nicht sichergestellt, daß das Gesellschaftsvermögen bei Auflösung der Gesellschaft AUSSCHLIESSLICH für mildtätige Zwecke verwendet wird. *Eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer nach Paragraph 7, KVG ist nicht zu gewähren, wenn nach der "Satzung" eine Unterstützungskasse Unterstützungen an Arbeitnehmer gewährt und für die Unterstützung lediglich die Zugehörigkeit zur Belegschaft der von der Bfrin bezeichneten Firmen Voraussetzung ist. Denn hiebei ist nicht sichergestellt, daß die Unterstützungskasse ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dient, da in einem solchen Falle die Unterstützung nur von der Zugehörigkeit zu einer bezeichneten Firma, nicht aber von der HILFSBEDÜRFTIGKEIT des Arbeitnehmers abhängig ist. Diese Rechtslage wird nicht dadurch geändert, daß in zur "Satzung" von der Bfrin erlassenen "Richtlinie" die Gewährung einer Unterstützung ua auch bei "dringlicher Erholungsbedürftigkeit" vorgesehen ist. Erholungsbedürftigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Mildtätigkeitkeit. Desgleichen entfällt eine gesellschaftsteuerrechtliche Begünstigung nach Paragraph 11, Absatz 4, Litera b, KVDB, wenn nach der "Satzung" im Falle der Auflösung der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Auflösung laufend Unterstützungen erhalten, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt mindestens 15 Jahre ununterbrochen bestanden hat, zugewendet wird. Denn auch dadurch ist nicht sichergestellt, daß das Gesellschaftsvermögen bei Auflösung der Gesellschaft AUSSCHLIESSLICH für mildtätige Zwecke verwendet wird. * E 6.11.1969, 1461/68 #1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.