0342/71
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1971 Geschäftszahl0342/71 RechtssatzFür die Eingabe des in einem Zivilprozeß gegen eine Aktiengesellschaft gemäß § 373 Abs 3 ZPO zur Parteienvernehmung geladenen Vorstandsmitgliedes der Gesellschaft, mit der die Durchführung der Vernehmung im Rechtshilfeweg begehrt wird, ist die beklagte Aktiengesellschaft als einschreitende Partei iSd § 6 Abs 1 Z 1 GJGebG zahlungspflichtig.Für die Eingabe des in einem Zivilprozeß gegen eine Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 373, Absatz 3, ZPO zur Parteienvernehmung geladenen Vorstandsmitgliedes der Gesellschaft, mit der die Durchführung der Vernehmung im Rechtshilfeweg begehrt wird, ist die beklagte Aktiengesellschaft als einschreitende Partei iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GJGebG zahlungspflichtig.
Beachtey21034;