← Österreich

{'item': '1992/71'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.1972 Geschäftszahl1992/71 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 0063/68 E 2. Mai 1968 VwSlg 3749 F/1968; RS 1 StammrechtssatzDaß Rentenzahlungen in Erfüllung des dem überlebenden Ehegatten gemäß § 796 ABGB zustehenden Unterhaltsanspruches geleistet werden, ist nur dann anzunehmen, wenn sonst der anständige Unterhalt des Rentenempfängers nicht gedeckt wäre.Daß Rentenzahlungen in Erfüllung des dem überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 796, ABGB zustehenden Unterhaltsanspruches geleistet werden, ist nur dann anzunehmen, wenn sonst der anständige Unterhalt des Rentenempfängers nicht gedeckt wäre. Anmerkung: Im Beschwerdefall ging es um die steuerliche Beurteilung eines Rentenlegats, das der Erblasser seiner (von ihm nicht geschiedenen) Ehefrau ausgesetzt und dessen Erfüllung er letztwillig seinem Sohne und Universalerben aufgetragen hatte. Der Universalerbe beantragte die Anerkennung der von ihm erbrachten Rentenzahlungen als Sonderausgaben, wurde aber mit diesem Begehren unter Hinweis auf § 796 ABGB abgewiesen. § 796 ABGB gibt dem überlebenden Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, soweit der anständige Unterhalt nicht (

  1. ua)durch "eine letztwillig zugewendete Versorgung gedeckt ist". Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch liegt daher nur insoweit vor, als eine letztwillig zugewendete Versorgung den anständigen Unterhalt nicht deckt. Nach Ansicht des Sachbearbeiters der Evidenzstelle konnte sohin im Beschwerdefall die letztwillig zugewendete Leibrente nicht als "in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach § 796 ABGB geleistet" angesehen werden. Eine Rücksprache mit dem Berichter ergab, dass dieser jede vom Erben zur Deckung des anständigen Unterhalts des überlebenden Ehegatten erbrachte Geldleistung wirtschaftlich als in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches erbracht ansieht, was steuerlich zur Folge hat, dass eine Anerkennung als Sonderausgabe nicht in Betracht kommt.Anmerkung: Im Beschwerdefall ging es um die steuerliche Beurteilung eines Rentenlegats, das der Erblasser seiner (von ihm nicht geschiedenen) Ehefrau ausgesetzt und dessen Erfüllung er letztwillig seinem Sohne und Universalerben aufgetragen hatte. Der Universalerbe beantragte die Anerkennung der von ihm erbrachten Rentenzahlungen als Sonderausgaben, wurde aber mit diesem Begehren unter Hinweis auf Paragraph 796, ABGB abgewiesen. Paragraph 796, ABGB gibt dem überlebenden Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, soweit der anständige Unterhalt nicht (
  2. ua)durch "eine letztwillig zugewendete Versorgung gedeckt ist". Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch liegt daher nur insoweit vor, als eine letztwillig zugewendete Versorgung den anständigen Unterhalt nicht deckt. Nach Ansicht des Sachbearbeiters der Evidenzstelle konnte sohin im Beschwerdefall die letztwillig zugewendete Leibrente nicht als "in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach Paragraph 796, ABGB geleistet" angesehen werden. Eine Rücksprache mit dem Berichter ergab, dass dieser jede vom Erben zur Deckung des anständigen Unterhalts des überlebenden Ehegatten erbrachte Geldleistung wirtschaftlich als in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches erbracht ansieht, was steuerlich zur Folge hat, dass eine Anerkennung als Sonderausgabe nicht in Betracht kommt. * E 2.5.1968, 63/68 #1 VwSlg 3749 F/1968

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.