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{'item': '1287/72'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1973 Geschäftszahl1287/72 RechtssatzEine Weitergeltung älterer Vorschriften auf "gewidmeten" Baugründen auch nach dem

  1. Jänner 1969 kann weder dem § 74 der Stmk Bauordnung 1968, noch dem sonstigen Inhalt dieses Gesetzes, noch auch der individuellen Norm eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen Widmungsbescheides entnommen werden. Durch den behördlichen Formalakt der Widmung eines Grundstückes zum Bauplatz wird verbindlich ausgesprochen, daß die von der Widmung erfaßte Grundfläche geeignet ist, nach Maßgabe der im Widmungsbescheid festgelegten Beschränkungen und unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden Bauordnung bebaut zu werden. (Hinweis auf die E vom
  2. April 1961, 1070/60, VwSlg 5537 A/1961 und vom
  3. Dezember 1967, 1077/61, VwSlg. 7243 A/1961). Wohl ging und geht der normative Gehalt einer Widmungsbewilligung über die bloße Bauplatzerklärung, die bloße Genehmigung der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze, wie sie in anderen österreichischen Bauordnungen vorgesehen ist, insofern hinaus, als er auch Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (örtliche Bebauungsbestimmungen), darunter solche über von der Nachbargrenze einzuhaltende Abstände, umfassen kann, die anderswo im Bebauungsplan oder erst in der Bewilligung selbst festgelegt werden. Auch bei Fehlen solcher Beschränkungen im Widmungsbescheid sind jedoch alle jene Beschränkungen der baulichen Ausnützbarkeit zu beachten, die sich aus später in Kraft getretenen generellen Normen, also etwa einem Bebauungsplan, vor allem aber aus später wirksam gewordenen Gesetzen, ergeben.Eine Weitergeltung älterer Vorschriften auf "gewidmeten" Baugründen auch nach dem
  4. Jänner 1969 kann weder dem Paragraph 74, der Stmk Bauordnung 1968, noch dem sonstigen Inhalt dieses Gesetzes, noch auch der individuellen Norm eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen Widmungsbescheides entnommen werden. Durch den behördlichen Formalakt der Widmung eines Grundstückes zum Bauplatz wird verbindlich ausgesprochen, daß die von der Widmung erfaßte Grundfläche geeignet ist, nach Maßgabe der im Widmungsbescheid festgelegten Beschränkungen und unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden Bauordnung bebaut zu werden. (Hinweis auf die E vom
  5. April 1961, 1070/60, VwSlg 5537 A/1961 und vom
  6. Dezember 1967, 1077/61, VwSlg. 7243 A/1961). Wohl ging und geht der normative Gehalt einer Widmungsbewilligung über die bloße Bauplatzerklärung, die bloße Genehmigung der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze, wie sie in anderen österreichischen Bauordnungen vorgesehen ist, insofern hinaus, als er auch Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (örtliche Bebauungsbestimmungen), darunter solche über von der Nachbargrenze einzuhaltende Abstände, umfassen kann, die anderswo im Bebauungsplan oder erst in der Bewilligung selbst festgelegt werden. Auch bei Fehlen solcher Beschränkungen im Widmungsbescheid sind jedoch alle jene Beschränkungen der baulichen Ausnützbarkeit zu beachten, die sich aus später in Kraft getretenen generellen Normen, also etwa einem Bebauungsplan, vor allem aber aus später wirksam gewordenen Gesetzen, ergeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.