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{'item': '0387/73'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1974 Geschäftszahl0387/73 RechtssatzIst die Beseitigung gesundheits-, bau- oder feuerpolizeilicher Missstände im Sinne des § 113 Abs 2 Z 1 und 2 der NÖ Bauordnung 1969 nur durch solche bauliche Maßnahmen möglich, die gemäss § 92 Abs 1 Z 4 desselben Gesetzes genehmigungspflichtig sind, steht aber von vorneherein fest, dass einer derartigen Bewilligung ein gesetzliches Hindernis (hier: nach Annahme der bel Beh die Nichtübereinstimmung der baulichen Maßnahmen mit dem Bebauungsplan im Sinne des § 100 Abs 4 Z 1 der NÖ BO) entgegensteht, so darf ein Abtragungsauftrag auch ohne vorangegangene, auf § 112 Abs 2 der NÖ Bauordnung gestützten und an eine angemessene Erfüllungsfrist gebundenen Instandsetzungsauftrag ergehen. Offen bleibt die Frage, inwieweit bloße Instandsetzungsmaßnahmen überhaupt als dem Bebauungsplan widersprechend im Sinne des § 100 Abs 4 Z 1 NÖ BO qualifiziert werden können. Unterbleibt ein Auftrag zur Beseitigung der Missstände, dann hat die Baubehörde im Demolierungsverfahren festzustellen und aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen für die Beseitigung der Missstände bewilligungspflichtig, jedoch nicht bewilligungsfähige Maßnahmen von Nöten wären (Hinweis E 7.3.1956, 672/55, VwSlg 4009 A/1956 und die ständig vertretene Rechtsauffassung des VwGH welche sich auf die Erwägung gründet, dass die Durchführung eines eigenen Baubewilligungsverfahrens mit den Grundsätzen der Prozessökonomie unvereinbar wäre und für den erforderlichen Rechtsschutz durch die oben aufgezeigten und im Demolierungsverfahren zu treffenden Maßnahmen vorgesorgt ist).Ist die Beseitigung gesundheits-, bau- oder feuerpolizeilicher Missstände im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins und 2 der NÖ Bauordnung 1969 nur durch solche bauliche Maßnahmen möglich, die gemäss Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, desselben Gesetzes genehmigungspflichtig sind, steht aber von vorneherein fest, dass einer derartigen Bewilligung ein gesetzliches Hindernis (hier: nach Annahme der bel Beh die Nichtübereinstimmung der baulichen Maßnahmen mit dem Bebauungsplan im Sinne des Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer eins, der NÖ BO) entgegensteht, so darf ein Abtragungsauftrag auch ohne vorangegangene, auf Paragraph 112, Absatz 2, der NÖ Bauordnung gestützten und an eine angemessene Erfüllungsfrist gebundenen Instandsetzungsauftrag ergehen. Offen bleibt die Frage, inwieweit bloße Instandsetzungsmaßnahmen überhaupt als dem Bebauungsplan widersprechend im Sinne des Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ BO qualifiziert werden können. Unterbleibt ein Auftrag zur Beseitigung der Missstände, dann hat die Baubehörde im Demolierungsverfahren festzustellen und aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen für die Beseitigung der Missstände bewilligungspflichtig, jedoch nicht bewilligungsfähige Maßnahmen von Nöten wären (Hinweis E 7.3.1956, 672/55, VwSlg 4009 A/1956 und die ständig vertretene Rechtsauffassung des VwGH welche sich auf die Erwägung gründet, dass die Durchführung eines eigenen Baubewilligungsverfahrens mit den Grundsätzen der Prozessökonomie unvereinbar wäre und für den erforderlichen Rechtsschutz durch die oben aufgezeigten und im Demolierungsverfahren zu treffenden Maßnahmen vorgesorgt ist).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.