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{'item': '0716/73'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1973 Geschäftszahl0716/73 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 0956/62 E 18. Februar 1963 RS 1 Vermerk: Dies gilt für alle Parteien des Baubewilligungsverfahrens, sowohl für den Bauwerber als auch für die Nachbarn. Aus der Qualifikation der Baubewilligung als Polizeierlaubnis im Sinne der Verwaltungslehre ergibt sich ferner, dass auch während der Geltungsdauer einer Baubewilligung um eine andere Baubewilligung angesucht werden kann, welche erteilt werden muss, wenn ihr kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966). Dies kann zwar auch bei einer durch Bauführung bereits konsumierten Baubewilligung nur in der im Gesetz vorgesehenen Form geschehen, weicht also der vorhandene Baubestand von dem späteren Bauwillen, wie dieser in einem neuen Bauansuchen zum Ausdruck kommt, über das Ausmaß eines bloß anzeigepflichtigen Vorhabens (§ 94 BO f. NÖ 1969) hinaus ab, so ist entweder um Bewilligung einer Bauabänderung (§ 92 Abs 1 Z 1 BO f. NÖ 1969) oder, wenn dies wegen der völligen Verschiedenheit des neuen Bauwillens vom gegebenen Baubestand nicht möglich ist, um die Bewilligung des Abbruches der bestehenden Baulichkeit (§ 92 Abs 1 Z 7 BO f. NÖ 1969) und um die Bewilligung eines Neubaues (§ 92 Abs 1 Z 1 BO f. NÖ 1969) anzusuchen, ohne dass bereits durch das Ansuchen oder dessen Genehmigung der rechtliche Bestand der Baubewilligung für die vorhandene Baulichkeit berührt würde.Vermerk: Dies gilt für alle Parteien des Baubewilligungsverfahrens, sowohl für den Bauwerber als auch für die Nachbarn. Aus der Qualifikation der Baubewilligung als Polizeierlaubnis im Sinne der Verwaltungslehre ergibt sich ferner, dass auch während der Geltungsdauer einer Baubewilligung um eine andere Baubewilligung angesucht werden kann, welche erteilt werden muss, wenn ihr kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966). Dies kann zwar auch bei einer durch Bauführung bereits konsumierten Baubewilligung nur in der im Gesetz vorgesehenen Form geschehen, weicht also der vorhandene Baubestand von dem späteren Bauwillen, wie dieser in einem neuen Bauansuchen zum Ausdruck kommt, über das Ausmaß eines bloß anzeigepflichtigen Vorhabens (Paragraph 94, BO f. NÖ 1969) hinaus ab, so ist entweder um Bewilligung einer Bauabänderung (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BO f. NÖ 1969) oder, wenn dies wegen der völligen Verschiedenheit des neuen Bauwillens vom gegebenen Baubestand nicht möglich ist, um die Bewilligung des Abbruches der bestehenden Baulichkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 7, BO f. NÖ 1969) und um die Bewilligung eines Neubaues (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BO f. NÖ 1969) anzusuchen, ohne dass bereits durch das Ansuchen oder dessen Genehmigung der rechtliche Bestand der Baubewilligung für die vorhandene Baulichkeit berührt würde. StammrechtssatzDie Erteilung einer Baubewilligung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, bei welchem die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich ist (Hinweis E 19.3.1929, 42/29, VwSlg 15580 A/1929; E 3.7.1962, 689/61; E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, E VS 8.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). * E 18.2.1963, 956/62 #1

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