RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1977 Geschäftszahl1652/74 Rechtssatz§ 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor. Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch § 10 der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 23.7.1940, DRGBl I, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 29.2.1940, DRGBl I, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu nehmen sein.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor. Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch Paragraph 10, der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 23.7.1940, DRGBl römisch eins, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 29.2.1940, DRGBl römisch eins, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu nehmen sein. BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1160/58 E 17. September 1958 VwSlg 1873 F/1958 RS 1; 1473/61 E 16. April 1962 VwSlg 2629 F/1962; RS 1; 1363/62 E 24. Oktober 1963 RS 1; 1692/71 E 14. September 1972 VwSlg 4424 F/1972 RS 1; 1121/69 E 4. Juni 1970 RS 1; 1127/69 E 4. Juni 1970 VwSlg 4100 F/1970 RS 1; 0979/69 E 24. Juni 1970 RS 3; (RIS: abgv)
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