1386/75
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.1976 Geschäftszahl1386/75 RechtssatzDer Genehmigungspflicht der Agrarbehörde unterliegen auch die im Rahmen der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke mit dieser zusammenhängenden Nebenvereinbarungen wie der Nebenverträge eines Kaufvertrages nach § 1067 ABGB. Wenn aber zum wirksamen Abschluss einer Vereinbarung die Genehmigung erforderlich ist, ist auch die spätere Abänderung einer Vertragsbestimmung, wie z.B. wesentliche Fristerstreckungen, genehmigungspflichtig.Der Genehmigungspflicht der Agrarbehörde unterliegen auch die im Rahmen der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke mit dieser zusammenhängenden Nebenvereinbarungen wie der Nebenverträge eines Kaufvertrages nach Paragraph 1067, ABGB. Wenn aber zum wirksamen Abschluss einer Vereinbarung die Genehmigung erforderlich ist, ist auch die spätere Abänderung einer Vertragsbestimmung, wie z.B. wesentliche Fristerstreckungen, genehmigungspflichtig.