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{'item': '1406/75'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.1975 Geschäftszahl1406/75 RechtssatzAbgesehen vom Fall des § 32 AHStG enthalten die Vorschriften über die Zulassung zu einer Prüfung unmittelbar nichts über Sanktionen in Ansehung der Rechtswirkungen einer Prüfung als Voraussetzung für die Vornahme der Promotion, die eintreten, wenn eine Prüfung unter Verletzung dieser Vorschrift dennoch abgehalten wurde. Diese Frage muss unter Heranziehung des aus dem Zusammenhange der in Betracht kommenden Vorschriften erkennbaren Sinnes des Gesetzes und der darin zum Ausdruck gebrachten klaren Absicht des Gesetzgebers gelöst werden. Dieser Sinn und diese Absicht erkennt der VwGH allgemein gesehen darin, im Interesse der Studierenden, der Hochschule und der Allgemeinheit eine objektive, strenge und vollständige Kontrolle des Wissens und der Ausbildung jener Personen sicherzustellen, denen auf Grund dieses Wissens und dieser Ausbildung ein akademischer Grad verliehen werden soll. Ist eine unterlaufene Verletzung einer Verfahrensvorschrift also geeignet gewesen, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Falles ein solches Interesse zu schädigen, dann wird die unter Verletzung der Vorschrift abgenommene Prüfung nicht die Rechtswirkungen auslösen können, die der Gesetzgeber an das Bestehen einer von gleichartigen Verfahrensverletzungen nicht belasteten Prüfung knüpft. (Sodann Ausführungen über die Anwendung dieses Grundsatzes, soweit Auswirkungen einer Verletzung der Vorschrift des § 4 Abs 1 Philosophische Rigorosenordnung in Betracht kommen).Abgesehen vom Fall des Paragraph 32, AHStG enthalten die Vorschriften über die Zulassung zu einer Prüfung unmittelbar nichts über Sanktionen in Ansehung der Rechtswirkungen einer Prüfung als Voraussetzung für die Vornahme der Promotion, die eintreten, wenn eine Prüfung unter Verletzung dieser Vorschrift dennoch abgehalten wurde. Diese Frage muss unter Heranziehung des aus dem Zusammenhange der in Betracht kommenden Vorschriften erkennbaren Sinnes des Gesetzes und der darin zum Ausdruck gebrachten klaren Absicht des Gesetzgebers gelöst werden. Dieser Sinn und diese Absicht erkennt der VwGH allgemein gesehen darin, im Interesse der Studierenden, der Hochschule und der Allgemeinheit eine objektive, strenge und vollständige Kontrolle des Wissens und der Ausbildung jener Personen sicherzustellen, denen auf Grund dieses Wissens und dieser Ausbildung ein akademischer Grad verliehen werden soll. Ist eine unterlaufene Verletzung einer Verfahrensvorschrift also geeignet gewesen, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Falles ein solches Interesse zu schädigen, dann wird die unter Verletzung der Vorschrift abgenommene Prüfung nicht die Rechtswirkungen auslösen können, die der Gesetzgeber an das Bestehen einer von gleichartigen Verfahrensverletzungen nicht belasteten Prüfung knüpft. (Sodann Ausführungen über die Anwendung dieses Grundsatzes, soweit Auswirkungen einer Verletzung der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Philosophische Rigorosenordnung in Betracht kommen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.