0900/76
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1977 Geschäftszahl0900/76 Rechtssatz§ 66 Abs 2 ArbVG sieht keinen Wechsel im Vorsitz in der konstituierenden Sitzung bis zur erfolgten Wahl des Obmannes vor.Paragraph 66, Absatz 2, ArbVG sieht keinen Wechsel im Vorsitz in der konstituierenden Sitzung bis zur erfolgten Wahl des Obmannes vor.
BeachteBesprechung in:
ZAS 1979/3, Nr. 13, S 100;