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2017/76

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.1977 Geschäftszahl2017/76 RechtssatzEhegatten, die in Scheidung leben, können sich auch unter auflösender Bedingung etwas zuwenden (schenken). Ob die Zuwendung unter auflösender oder aufschiebbarer Bedingung erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine auflösend bedingte Schenkung kommt noch bei aufrechter Ehe zustande und unterliegt daher der Steuerklasse 1 bzw nur der 1%igen Erhöhung gemäß § 8 Abs 4 lit a ErbStG 1955.Ehegatten, die in Scheidung leben, können sich auch unter auflösender Bedingung etwas zuwenden (schenken). Ob die Zuwendung unter auflösender oder aufschiebbarer Bedingung erfolgt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine auflösend bedingte Schenkung kommt noch bei aufrechter Ehe zustande und unterliegt daher der Steuerklasse 1 bzw nur der 1%igen Erhöhung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, ErbStG 1955.

BeachteBesprechung in:

DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu § 314 ABGB, § 315 ABGB, S 83;;DORAZIL: Kommentar zum Erschafts- und SchenkungssteuerG, 2.Aufl S 105; SCHEY-KLANG: Kommentar zum ABGB, 2.Aufl Erläuterungen zu Paragraph 314, ABGB, Paragraph 315, ABGB, S 83;;

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