RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.1978 Geschäftszahl2887/76 RechtssatzDie als Beschwerdeführerin auftretende Budget- und Dienstpostenplankommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Universität faßte Beschlüsse, wonach Instituten bestimmte Dienstposten zugeteilt wurden. Diese Beschlüsse hob der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid in Ausübung seines Aufsichtsrechtes auf. Eine (formelle) Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist nicht erfolgt. Daß die belangte Behörde mit einer hier unwesentlichen, weil durch die seinerzeit von der Beschwerdeführerin gar nicht erfaßt gewesenen Ausnahme mit einer (nach Erhebung der Beschwerde getroffenen) Anordnung die Zuteilung der Dienstposten (als "Neuzuweisung") in der im Ergebnis gleichen Weise vorgenommen hat, wie sie von der Beschwerdeführerin beschlossen worden war, hat keineswegs eine Sach- und Rechtslage hergestellt, von der gesagt werden dürfte, die Beschwerdeführerin könnte durch die Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof rechtlich nicht günstiger gestellt sein. Im Hinblick darauf, daß ein wesentlicher Unterschied darin besteht, ob die Dienstpostenzuweisungen auf Grund einer Anordnung der staatlichen Verwaltung oder auf Grund eines Beschlusses eines Universitätsorgans in Ausübung der autonomen Verwaltung erfolgt sind, und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß das Beschwerderecht des § 5 Abs. 6 UOG vom Gesetzgeber gerade deshalb geschaffen wurde, um betroffenen Organen der autonomen Verwaltung die rechtliche Möglichkeit einer Verteidigung dieses Bereiches gegen gesetzwidrige Eingriffe der Aufsichtsbehörde an die Hand zu geben, kann die Beschwerde nicht als auf Grund der durch die genannte Anordnung der belangten Behörde geschaffenen Sach- und Rechtslage gegenstandslos angesehen und das über sie eingeleitete Verfahren mithin nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt werden.Die als Beschwerdeführerin auftretende Budget- und Dienstpostenplankommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Universität faßte Beschlüsse, wonach Instituten bestimmte Dienstposten zugeteilt wurden. Diese Beschlüsse hob der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid in Ausübung seines Aufsichtsrechtes auf. Eine (formelle) Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist nicht erfolgt. Daß die belangte Behörde mit einer hier unwesentlichen, weil durch die seinerzeit von der Beschwerdeführerin gar nicht erfaßt gewesenen Ausnahme mit einer (nach Erhebung der Beschwerde getroffenen) Anordnung die Zuteilung der Dienstposten (als "Neuzuweisung") in der im Ergebnis gleichen Weise vorgenommen hat, wie sie von der Beschwerdeführerin beschlossen worden war, hat keineswegs eine Sach- und Rechtslage hergestellt, von der gesagt werden dürfte, die Beschwerdeführerin könnte durch die Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof rechtlich nicht günstiger gestellt sein. Im Hinblick darauf, daß ein wesentlicher Unterschied darin besteht, ob die Dienstpostenzuweisungen auf Grund einer Anordnung der staatlichen Verwaltung oder auf Grund eines Beschlusses eines Universitätsorgans in Ausübung der autonomen Verwaltung erfolgt sind, und unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß das Beschwerderecht des Paragraph 5, Absatz 6, UOG vom Gesetzgeber gerade deshalb geschaffen wurde, um betroffenen Organen der autonomen Verwaltung die rechtliche Möglichkeit einer Verteidigung dieses Bereiches gegen gesetzwidrige Eingriffe der Aufsichtsbehörde an die Hand zu geben, kann die Beschwerde nicht als auf Grund der durch die genannte Anordnung der belangten Behörde geschaffenen Sach- und Rechtslage gegenstandslos angesehen und das über sie eingeleitete Verfahren mithin nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.