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0207/77

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1978 Geschäftszahl0207/77 RechtssatzBei den Regelungen des § 67 ArbVG handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den Betriebsratsobmann (etwa im Falle der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung nach den § 68 Abs 2 und § 105 Abs 3 ArbVG) gegenüber dem Betriebsinhaber nur dann beachtlich ist, wenn dieser den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder den Umständen nach kennen mußte.Bei den Regelungen des Paragraph 67, ArbVG handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den Betriebsratsobmann (etwa im Falle der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung nach den Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG) gegenüber dem Betriebsinhaber nur dann beachtlich ist, wenn dieser den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder den Umständen nach kennen mußte.

BeachteBesprechung in:

ZAS 14/1980, S 106;ZAS 14 aus 1980,, S 106;

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