RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.1978 Geschäftszahl0331/77 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 0241/76 E 19. Jänner 1977 VwSlg 9224 A/1977 RS 1 StammrechtssatzAuch bei der Ermessenskontrolle ist die in Instanzen gegliederte Verwaltungsorganisation als eine Einheit aufzufassen. (Hinweis auf E vom 17.5.1972, 1743/71). Daraus folgt, daß Rechtsverletzungen durch Vorinstanzen im Ermessensbereich den angefochtenen Bescheid belasten, wenn die belangte Behörde im Instanzenzug ihr Ermessen dadurch möglicherweise zum Nachteil des Bfrs ausübt, daß sie dabei die Entscheidungsgrundsätze der Vorinstanzen bei deren Ermessensübung unbeachtet läßt. Denn zum Sinn des Gesetzes - von dem gemäß Art 130 Abs 2 B-VG bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides vom Ermessen Gebrauch zu machen ist - gehört auch dessen vom Gleichheitssatz ableitbare gleichmäßige Anwendung auf gleichgelagerte und zum gleichen Zeitpunkt vor den selben Behörden anhängige Rechtsfälle, mögen diese Behörden auch innerhalb der Verwaltungsorganisation verschiedenen Rechtsstufen zugehören. Bei verfassungskonformer Auslegung kann es für den Bfr keinen sachlich gerechtfertigten Unterschied begründen ob er unter Bedachtnahme auf die - bei gleichem Sachverhalt - günstigere Behandlung seiner Mitbewerber durch die Behörde erster Instanz willkürlich behandelt und so in seinen Rechten verletzt worden ist oder dadurch, daß sich eine in der Folge zur Entscheidung zuständig gewordene übergeordnete Behörde über die in der Berufung behauptete Rechtsverletzung durch Ermessensfehler der Vorinstanz hinwegsetzt und über den Parteiantrag nunmehr unter völlig neuen Gesichtspunkten entscheidet, wodurch aber letztlich - wie immer auch die neue Entscheidung, für sich betrachtet, zu beurteilen sei - die unsachliche Differenzierung gegenüber den seinerzeitigen Mitbewerbern aufrecht erhalten wird.Auch bei der Ermessenskontrolle ist die in Instanzen gegliederte Verwaltungsorganisation als eine Einheit aufzufassen. (Hinweis auf E vom 17.5.1972, 1743/71). Daraus folgt, daß Rechtsverletzungen durch Vorinstanzen im Ermessensbereich den angefochtenen Bescheid belasten, wenn die belangte Behörde im Instanzenzug ihr Ermessen dadurch möglicherweise zum Nachteil des Bfrs ausübt, daß sie dabei die Entscheidungsgrundsätze der Vorinstanzen bei deren Ermessensübung unbeachtet läßt. Denn zum Sinn des Gesetzes - von dem gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides vom Ermessen Gebrauch zu machen ist - gehört auch dessen vom Gleichheitssatz ableitbare gleichmäßige Anwendung auf gleichgelagerte und zum gleichen Zeitpunkt vor den selben Behörden anhängige Rechtsfälle, mögen diese Behörden auch innerhalb der Verwaltungsorganisation verschiedenen Rechtsstufen zugehören. Bei verfassungskonformer Auslegung kann es für den Bfr keinen sachlich gerechtfertigten Unterschied begründen ob er unter Bedachtnahme auf die - bei gleichem Sachverhalt - günstigere Behandlung seiner Mitbewerber durch die Behörde erster Instanz willkürlich behandelt und so in seinen Rechten verletzt worden ist oder dadurch, daß sich eine in der Folge zur Entscheidung zuständig gewordene übergeordnete Behörde über die in der Berufung behauptete Rechtsverletzung durch Ermessensfehler der Vorinstanz hinwegsetzt und über den Parteiantrag nunmehr unter völlig neuen Gesichtspunkten entscheidet, wodurch aber letztlich - wie immer auch die neue Entscheidung, für sich betrachtet, zu beurteilen sei - die unsachliche Differenzierung gegenüber den seinerzeitigen Mitbewerbern aufrecht erhalten wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.