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{'item': '1278/77'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.06.1980 Geschäftszahl1278/77 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH Erkenntnis 1975/09/23 0033/75 1 Stammrechtssatza) Seit dem Inkrafttreten des EStG 1972 spielt vorhandenes Vermögen für die Frage, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird, keine Rolle mehr.

  1. b)Für die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Betrag die als Heiratsgut getätigten Zahlungen des Bfrs nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der Verehelichung der Tochter als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, lassen die maßgeblichen §§ 1220 und 1221 ABGB einen Spielraum. Dieser Spielraum wird nicht überschritten, wenn der Heiratsgutanspruch entsprechend der Praxis der Zivilgerichte mit 25 bis 30 % des Einkommens angesetzt wird und daneben vorhandenem Vermögen (vorwiegend Grundbesitz) - gegebener Sorgepflicht für die Gattin - im Ausmaß von rund 1/7 des Reinvermögens Rechnung getragen wird.
  2. b)Für die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Betrag die als Heiratsgut getätigten Zahlungen des Bfrs nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der Verehelichung der Tochter als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, lassen die maßgeblichen Paragraphen 1220 und 1221 ABGB einen Spielraum. Dieser Spielraum wird nicht überschritten, wenn der Heiratsgutanspruch entsprechend der Praxis der Zivilgerichte mit 25 bis 30 % des Einkommens angesetzt wird und daneben vorhandenem Vermögen (vorwiegend Grundbesitz) - gegebener Sorgepflicht für die Gattin - im Ausmaß von rund 1/7 des Reinvermögens Rechnung getragen wird.
  3. c)Die §§ 1220 und 1221 ABGB nehmen bei der Statuierung des rechtlich wägbaren Ausmaßes der Verpflichtung des Vaters zur Bestellung eines Heiratsgutes bereits weitgehend auf SITTLICHE Wertvorstellungen Bedacht, sodaß eine über die aus den zitierten Rechtsvorschriften ableitbare rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung nur in ganz besonderes gelagerten Fällen bejaht werden kann. Eine solche sittliche Verpflichtung ist auch unter dem Gesichtspunkt in Abrede zu stellen, als den jungen Eheleuten die Übernahme gewisser Leistungen bei Gründung ihres Hausstandes zugemutet werden kann (vgl die hg E vom 14.3.1972, 1767/71, vom 9.5.1972, 2130/71 und vom 15.10.1974, 1269/74).
  4. c)Die Paragraphen 1220 und 1221 ABGB nehmen bei der Statuierung des rechtlich wägbaren Ausmaßes der Verpflichtung des Vaters zur Bestellung eines Heiratsgutes bereits weitgehend auf SITTLICHE Wertvorstellungen Bedacht, sodaß eine über die aus den zitierten Rechtsvorschriften ableitbare rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung nur in ganz besonderes gelagerten Fällen bejaht werden kann. Eine solche sittliche Verpflichtung ist auch unter dem Gesichtspunkt in Abrede zu stellen, als den jungen Eheleuten die Übernahme gewisser Leistungen bei Gründung ihres Hausstandes zugemutet werden kann vergleiche die hg E vom 14.3.1972, 1767/71, vom 9.5.1972, 2130/71 und vom 15.10.1974, 1269/74).
  5. d)Wird ein Heiratsgut erst einige Zeit nach der Verehelichung der Tochter bestellt, so ist der inzwischen eingetretenen Geldentwertung Rechnung zu tragen (vgl hg E 18.2.1972, 2249/70).
  6. d)Wird ein Heiratsgut erst einige Zeit nach der Verehelichung der Tochter bestellt, so ist der inzwischen eingetretenen Geldentwertung Rechnung zu tragen vergleiche hg E 18.2.1972, 2249/70).
  7. e)Eine aus freien Stücken eingegangene Vereinbarung führt grundsätzlich nicht zu einer Zwangsläufigkeit der vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.