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{'item': '2060/77'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.1978 Geschäftszahl2060/77 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH Erkenntnis 1972/11/16 1756/71 1 StammrechtssatzWird ein Campingplatz so ausgestattet, daß er hinsichtlich seiner Benützung gehobenen Ansprüchen Rechnung trägt (gepflegte Rasenanlagen, asphaltierte Hofwege und Campingwege, komfortable Waschanlagen, Duschanlagen und sänitäre Anlagen, Warmwasserduschen, eigene Frisierräume und Rasierräume, automatische Waschmaschinen, Bügelautomaten, Geschirrabwäschen, Beleuchtung, Postablagen, Lautsprecheranlagen, diverse Spielautomaten, Stromverteiler für Campingwagen usw), dann tritt die gemäß § 4 Abs 1 Z 10 UStG 1972 vorgesehene Abgabenbefreiung der Vermietung von Grundstücken zwecks Aufstellung von Zelten und Wohnwägen in den Hintergrund. Es bleibt zwar der auf diese Vermietung entfallende Teil der Entgelte umsatzsteuerfrei, jedoch unterliegen diejenigen Entgelte, welche für die Überlassung des Rechtes auf Benützung der Campingplatzeinrichtung von den Gästen bezahlt werden, gemäß § 4 Abs 1 Z 10 zweiter Satz UStG 1959 der Umsatzsteuer, da es sich bei der Campingplatzeinrichtung um "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art" handelt, die zu einer "Betriebsanlage" gehören. Die Finanzbehörde ist berechtigt, den der Abgabenpflicht unterliegenden Teil der Entgelte im Wege der Schätzung gemäß § 184 Abs 1 BAO zu ermitteln, wenn ihr mangels genauer Angaben über die Teilung der Entgelte seitens des Unternehmers eine andere Möglichkeit der Aufteilung nicht zur Verfügung steht.Wird ein Campingplatz so ausgestattet, daß er hinsichtlich seiner Benützung gehobenen Ansprüchen Rechnung trägt (gepflegte Rasenanlagen, asphaltierte Hofwege und Campingwege, komfortable Waschanlagen, Duschanlagen und sänitäre Anlagen, Warmwasserduschen, eigene Frisierräume und Rasierräume, automatische Waschmaschinen, Bügelautomaten, Geschirrabwäschen, Beleuchtung, Postablagen, Lautsprecheranlagen, diverse Spielautomaten, Stromverteiler für Campingwagen usw), dann tritt die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, UStG 1972 vorgesehene Abgabenbefreiung der Vermietung von Grundstücken zwecks Aufstellung von Zelten und Wohnwägen in den Hintergrund. Es bleibt zwar der auf diese Vermietung entfallende Teil der Entgelte umsatzsteuerfrei, jedoch unterliegen diejenigen Entgelte, welche für die Überlassung des Rechtes auf Benützung der Campingplatzeinrichtung von den Gästen bezahlt werden, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, zweiter Satz UStG 1959 der Umsatzsteuer, da es sich bei der Campingplatzeinrichtung um "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art" handelt, die zu einer "Betriebsanlage" gehören. Die Finanzbehörde ist berechtigt, den der Abgabenpflicht unterliegenden Teil der Entgelte im Wege der Schätzung gemäß Paragraph 184, Absatz eins, BAO zu ermitteln, wenn ihr mangels genauer Angaben über die Teilung der Entgelte seitens des Unternehmers eine andere Möglichkeit der Aufteilung nicht zur Verfügung steht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.