0727/78
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.01.1979 Geschäftszahl0727/78 RechtssatzDa nach § 388 ABGB im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum wolle fahren lassen, ist im Hinblick auf den hinter der Windschutzscheibe angebrachten Hinweis des Bf auf ein Wechselkennzeichen und der Erklärung des Bf während der Amtshandlung, Eigentümer des PKWs zu sein, dessen Entfernung seiner Meinung nach zu Unrecht erfolge, die belangte Behörde trotz der langen Dauer der Abstellung und der Fahrunfähigkeit des PKWs nicht zur Annahme berechtigt der Bf habe in Wahrheit kein ernstliches Interesse am PKW gehabt. Die Entfernung des PKWs durch Organe der (Bundeshauptstadt Wien) Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gem § 94d Z 15 StVO - Ausführung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt war daher gem § 42 Abs 4 VwGG 1965 für rechtswidrig zu erklären.Da nach Paragraph 388, ABGB im Zweifel nicht zu vermuten ist, dass jemand sein Eigentum wolle fahren lassen, ist im Hinblick auf den hinter der Windschutzscheibe angebrachten Hinweis des Bf auf ein Wechselkennzeichen und der Erklärung des Bf während der Amtshandlung, Eigentümer des PKWs zu sein, dessen Entfernung seiner Meinung nach zu Unrecht erfolge, die belangte Behörde trotz der langen Dauer der Abstellung und der Fahrunfähigkeit des PKWs nicht zur Annahme berechtigt der Bf habe in Wahrheit kein ernstliches Interesse am PKW gehabt.
Die Entfernung des PKWs durch Organe der (Bundeshauptstadt Wien) Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gem Paragraph 94 d, Ziffer 15, StVO - Ausführung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt war daher gem Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 für rechtswidrig zu erklären.