RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.05.1979 Geschäftszahl1891/78 RechtssatzDem Wortlaut des § 24 LMG 1975 ist zu entnehmen, daß diese Vorschrift den Zweck verfolgt, durch Verfügung von der gegebenen Sachlage entsprechenden Maßnahmen seitens des Landeshauptmannes zu verhindern, daß sich durch Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits verursachte, der Gesundheit von Menschen drohende Gefahren auch auswirken, den zu befürchtenden Schaden also herbeiführen können. Voraussetzung der Verwirklichung des Tatbestandes, der den Landeshauptmann zur Verfügung einer Maßnahme im Sinne des § 24 LMG 1975 berechtigt, ist es daher nicht, daß die imminente Schädigung der Gesundheit von Menschen durch strafbares Verhalten verursacht wurde. Anders als die Bestimmung des § 66 Abs 1 LMG 1975, die es dem Strafgericht zur Pflicht macht, dem Täter im qualifizierten Wiederholungsfall die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in bezug auf bestimmte Waren befristet zu untersagen, oder, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann, dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeit vorzuschreiben, wenn zu befürchten ist, daß der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung seines Gewerbes oder der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß § 24 LMG 1975 die Verfügung von Maßnahmen nicht von der Begehung einer Straftat und der Prognose weiterer Straftaten durch den Täter abhängig und auch nicht auf die Erlassung von Anordnungen gegenüber einem Täter als einer im strafrechtlichen Sinn gefährlichen Person abgestellt, sondern darauf, durch entsprechende zielführende Maßnahmen an einem Betrieb oder seinen Bestandteilen die Auswirkungen drohender Gefahren, die durch die objektive Außerachtlassung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften herbeigeführt wurden und noch immer vorliegen, auf die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten. Dem Gesetz kann daher nicht entnommen werden, daß die Bestimmung des § 24 LMG 1975 vor allem immer dann zur Anwendung kommen müsse, wenn trotz Verurteilung der Verantwortlichen von Lebensmittelbetrieben weiterhin die inkriminierte Tätigkeit, die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedingt, fortgesetzt wird (vgl in diesem Sinn die Ausführungen in Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabek, Das Lebensmittelgesetz 1975, Seite 111), da es nicht auf die Prognose weiterer krimineller Tätigkeit, sondern allein darauf ankommt, ob einer von wem immer, sei es schuldhaft oder schuldlos, herbeigeführten, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gefahrenlage durch Maßnahmen am Betrieb oder seinen Bestandteilen zur Vermeidung der der Gesundheit von Menschen drohenden Folgen entgegengewirkt werden kann. Damit ist es aber Merkmal des zur Maßnahme nach § 24 LMG 1975 berechtigenden Tatbestandes, daß die abzuwendende Gefahr in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Betriebes oder seiner Bestandteile steht und die Außerachtlassung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften diesen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat.Dem Wortlaut des Paragraph 24, LMG 1975 ist zu entnehmen, daß diese Vorschrift den Zweck verfolgt, durch Verfügung von der gegebenen Sachlage entsprechenden Maßnahmen seitens des Landeshauptmannes zu verhindern, daß sich durch Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits verursachte, der Gesundheit von Menschen drohende Gefahren auch auswirken, den zu befürchtenden Schaden also herbeiführen können. Voraussetzung der Verwirklichung des Tatbestandes, der den Landeshauptmann zur Verfügung einer Maßnahme im Sinne des Paragraph 24, LMG 1975 berechtigt, ist es daher nicht, daß die imminente Schädigung der Gesundheit von Menschen durch strafbares Verhalten verursacht wurde. Anders als die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, LMG 1975, die es dem Strafgericht zur Pflicht macht, dem Täter im qualifizierten Wiederholungsfall die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in bezug auf bestimmte Waren befristet zu untersagen, oder, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann, dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeit vorzuschreiben, wenn zu befürchten ist, daß der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung seines Gewerbes oder der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß Paragraph 24, LMG 1975 die Verfügung von Maßnahmen nicht von der Begehung einer Straftat und der Prognose weiterer Straftaten durch den Täter abhängig und auch nicht auf die Erlassung von Anordnungen gegenüber einem Täter als einer im strafrechtlichen Sinn gefährlichen Person abgestellt, sondern darauf, durch entsprechende zielführende Maßnahmen an einem Betrieb oder seinen Bestandteilen die Auswirkungen drohender Gefahren, die durch die objektive Außerachtlassung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften herbeigeführt wurden und noch immer vorliegen, auf die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten. Dem Gesetz kann daher nicht entnommen werden, daß die Bestimmung des Paragraph 24, LMG 1975 vor allem immer dann zur Anwendung kommen müsse, wenn trotz Verurteilung der Verantwortlichen von Lebensmittelbetrieben weiterhin die inkriminierte Tätigkeit, die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedingt, fortgesetzt wird vergleiche in diesem Sinn die Ausführungen in Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabek, Das Lebensmittelgesetz 1975, Seite 111), da es nicht auf die Prognose weiterer krimineller Tätigkeit, sondern allein darauf ankommt, ob einer von wem immer, sei es schuldhaft oder schuldlos, herbeigeführten, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gefahrenlage durch Maßnahmen am Betrieb oder seinen Bestandteilen zur Vermeidung der der Gesundheit von Menschen drohenden Folgen entgegengewirkt werden kann. Damit ist es aber Merkmal des zur Maßnahme nach Paragraph 24, LMG 1975 berechtigenden Tatbestandes, daß die abzuwendende Gefahr in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Betriebes oder seiner Bestandteile steht und die Außerachtlassung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften diesen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.