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3003/79

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1981 Geschäftszahl3003/79 RechtssatzDas Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht bedeutet gem § 886 ABGB und § 1005 ABGB, daß die Vollmachtsurkunde vom Machtgeber eigenhändig unterschrieben sein muß; eine Nachbildung auf mechanischem oder fotomechanischem Wege genügt nicht. Unterbleibt dessen ungeachtet ein Auftrag zur Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht bedeutet gem Paragraph 886, ABGB und Paragraph 1005, ABGB, daß die Vollmachtsurkunde vom Machtgeber eigenhändig unterschrieben sein muß; eine Nachbildung auf mechanischem oder fotomechanischem Wege genügt nicht. Unterbleibt dessen ungeachtet ein Auftrag zur Mängelbehebung, ist davon auszugehen, daß die Behörde die Vertretungsbefugnis anerkannt hat (Hinweis E 30.1.1958, 958/55).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1981:1979003003.X01

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