RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.01.1980 Geschäftszahl3409/79 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 3408/79 B 16. Jänner 1980 VwSlg 10011 A/1980 RS 1 StammrechtssatzEine zum Mitglied einer besonderen Kommission nach § 37 Abs 2 UOG bestellte Person kann im Habilitationsverfahren ergangene Sachentscheidungen (Aufhebung eines das Habilitationsansuchen ablehnenden Bescheides durch die Berufungsbehörde und Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission nach § 37 Abs 2 UOG) nicht mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten, weil sie dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein kann. Gleichfalls aus diesem Grunde kann sie auch Beschwerde an den VwGH nicht deshalb erheben, weil bei der Bestellung ANDERER Mitglieder der Kommission gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sein sollen. Derartiges in einer Beschwerde an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes geltend zu machen sind nur das Mitglied, das in die Kommission berufen wurde, obwohl es nicht hätte berufen werden dürfen, und die Partei in dem vor der Kommission durchzuführenden Verfahren (hier: der Habilitationswerber) berechtigt. Außerdem kann die Kommission selbst diese Frage im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung ihrer Zuständigkeit behandeln. Dagegen besteht kein subjektiv-öffliche Recht einer zum Mitglied einer Kollegialbehörde berufenen Person auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Berufung der anderen Mitglieder dieser Kollegialbehörde. Das hängt letztlich damit zusammen, daß ein subjektiv-öff. Recht individueller Prägung auf objektiv gesetzmäßige Führung der Verwaltung (vgl. Art 18 B-VG) der österreichischen Rechtsordnung fremd ist.Eine zum Mitglied einer besonderen Kommission nach Paragraph 37, Absatz 2, UOG bestellte Person kann im Habilitationsverfahren ergangene Sachentscheidungen (Aufhebung eines das Habilitationsansuchen ablehnenden Bescheides durch die Berufungsbehörde und Einsetzung einer besonderen Habilitationskommission nach Paragraph 37, Absatz 2, UOG) nicht mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten, weil sie dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein kann. Gleichfalls aus diesem Grunde kann sie auch Beschwerde an den VwGH nicht deshalb erheben, weil bei der Bestellung ANDERER Mitglieder der Kommission gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sein sollen. Derartiges in einer Beschwerde an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes geltend zu machen sind nur das Mitglied, das in die Kommission berufen wurde, obwohl es nicht hätte berufen werden dürfen, und die Partei in dem vor der Kommission durchzuführenden Verfahren (hier: der Habilitationswerber) berechtigt. Außerdem kann die Kommission selbst diese Frage im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung ihrer Zuständigkeit behandeln. Dagegen besteht kein subjektiv-öffliche Recht einer zum Mitglied einer Kollegialbehörde berufenen Person auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Berufung der anderen Mitglieder dieser Kollegialbehörde. Das hängt letztlich damit zusammen, daß ein subjektiv-öff. Recht individueller Prägung auf objektiv gesetzmäßige Führung der Verwaltung vergleiche Artikel 18, B-VG) der österreichischen Rechtsordnung fremd ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.