RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.1981 Geschäftszahl0071/80 RechtssatzBei In-sich-Lieferungen vom Ausland ins Zollgebiet ist die Einfuhrumsatzsteuer nach dem Zollwert zu bemessen. Auch in diesem Fall ist die Verwirklichung des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG denkbar, wenn der Importeuer den "Normalpreis" iS des § 2 Abs 1 WertzollG 1955 kannte und die in Proforma-Faktures zu niedrige Warenwerte einsetzte, um die Behörde zur Festsetzung einer zu niedrigen Einfuhrumsatzsteuer zu veranlassen. Ob der "Rechnungspreis" den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 WertzollG entsprach, war zwar vom Zollamt zu überprüfen; dies ändertBei In-sich-Lieferungen vom Ausland ins Zollgebiet ist die Einfuhrumsatzsteuer nach dem Zollwert zu bemessen. Auch in diesem Fall ist die Verwirklichung des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG denkbar, wenn der Importeuer den "Normalpreis" iS des Paragraph 2, Absatz eins, WertzollG 1955 kannte und die in Proforma-Faktures zu niedrige Warenwerte einsetzte, um die Behörde zur Festsetzung einer zu niedrigen Einfuhrumsatzsteuer zu veranlassen. Ob der "Rechnungspreis" den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, WertzollG entsprach, war zwar vom Zollamt zu überprüfen; dies ändert jedoch nichts an der dem Importeuer gemäß § 24 Abs 1 UStG obliegenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenbarungspflicht und Wahrheitspflicht. Durch unrichtige Angaben in den Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes konnte die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens nach § 35 Abs 2 FinStrGjedoch nichts an der dem Importeuer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UStG obliegenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenbarungspflicht und Wahrheitspflicht. Durch unrichtige Angaben in den Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes konnte die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG unabhängig davon gegeben sein, ob das Zollamt die Unwichtigkeit der Angaben bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte erkennen können (Hinweis E 23.1.1980, 31/69 VwSlg 4011 F/1980). § 35 Abs 2 FinStrG setzt Bereicherungsabsicht bzw Schädigungsabsicht nicht voraus. Es reicht vielmehr hin, wenn der Vorsatz des Täters auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenbarungspflicht oder Wahrheitspflicht und auf die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung gerichtet war. Es kommt beispielsweise nicht darauf an, ob der die Ware einführende Unternehmer die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihmunabhängig davon gegeben sein, ob das Zollamt die Unwichtigkeit der Angaben bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte erkennen können (Hinweis E 23.1.1980, 31/69 VwSlg 4011 F/1980). Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG setzt Bereicherungsabsicht bzw Schädigungsabsicht nicht voraus. Es reicht vielmehr hin, wenn der Vorsatz des Täters auf die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenbarungspflicht oder Wahrheitspflicht und auf die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung gerichtet war. Es kommt beispielsweise nicht darauf an, ob der die Ware einführende Unternehmer die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.